Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 273 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
gelassen werden, wenn diese unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den Schienen 
finden (§ 30 0#). 
(ö) An den Rädern sind folgende Abmessungen einzuhalten: 
a) Breite der Radreifen 
mindestens 130 mm, 
höchstens 150 mm; 
b) Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises gemessen 
mindestens 25 mm; 
c) Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreise 
mindestens 25 mm, 
höchstens 36 mmz; 
d) Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises, 
mindestens 20 mm; 
e) Spielraum der Spurkränze im Gleise von 1,135 m Spurweite, gemessen nach 
Verschiebung der Achse bis zum Anlauf an der einen Schiene (Gesamtverschiebung) 
und 10 mm außerhalb der Laufkreise 
mindestens 10 mm, 
höchstens 25 mm, 
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen gelagerten 
Achsen, wenn sie überhaupt mit Spurkränzen versehen sind #, 
höchstens 40 mm, 
und daher die Entfernung zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze 
höchstens 1425 mm, 
mindestens 1410 mm, 
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen gelagerten 
Achsen 
mindestens 1395 mm. 
§ 32. 
Achsen. 
(1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt 
a) für Achsen aus Flußstahl 
bei Güterwagen: 
im Schenkel 700 kg/dem, 
in der Nabe 560 „ „
	        
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