Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der vollständig 
eingedrückten Pufferscheibe 
mindestens 300 mm, 
Höhe über Schienenoberkante 
mindestens 2000 mm. 
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der vollständig einge- 
drückten Pufferscheibe 
mindestens 40 mm 
zurückstehen. 
(3) Die Laufbretter an den Langseiten der Wagen müssen von der Stirne der nicht 
eingedrückten Puffer 
mindestens 300 mm 
abstehen. 
§ 35. 
Bremsen. 
(1) Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen der Kurbel 
nach rechts angezogen werden. 
(2) Bremsersitze neuer Wagen sind zu überdecken und mindestens an der Vorder= und 
Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. Bei Arbeitswagen sind offene Sitze zulässig. 
(3) Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse versehen 
sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. 
(1) An Lokomotiven, die zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 
60 km Geschwindigkeit 1 40 km Geschwindigkeit 
dienen, muß eine Triebradbremse vorhanden sein, die mit der durchgehenden Bremse in 
Tätigkeit gesetzt werden kann. 
(5) Die durchgehende Bremse eines Zuges, der eine Geschwindigkeit von mehr als 
60 km I 40 km 
erreicht, muß so eingerichtet sein, daß sie 
a) von der Lokomotive, 
b) von den einzelnen Abteilungen der Personenwagen, 
) von den Post= und Gepäckwagen, 
d) von den mit Handbremse versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit gesetzt werden 
kann und 
e) selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird.
	        
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