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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
die Höhe des Laternenaufsatzes (Schornsteins)
höchstens 120 mm,
die Breite höchstens 140 mm
betragen.
(5) An jedem mit Signalstützen versehenen Wagen müssen Aufsteigtritte angebracht werden.
§ 42.
Anschriften an den Wagen.
(1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen:
a) eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung,
b) die Ordnungsnummer,
c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen
mitgeführten Ausrüstungsgegenstände,
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
e) das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht
(Eigengewicht und Ladegewicht), wenn es 3,1 /m übersteigt,
I!) der Radstand,
g) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen,
h) die Art und Wirkungsweise der durchgehenden Bremse,
i) der Inhalt der Gasbehälter,
k) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung (§ 44),
1) bei Wagen, die für Zeitschmierung eingerichtet sind, die Schmierfrist und der
Zeitpunkt der letzten Schmierung,
m) bei Personen= und bedeckten Güterwagen die Anzahl der für Truppenbeförderung be-
nutzbaren Sitzplätze, bei letzteren Wagen auch die Anzahl der unterzubringenden Pferde,
n) bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen der Inhalt der Bodenfläche,
o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten Wagen der Buchstabe (u).
(2) Die Personenwagen sind mit Merkmalen zu versehen, die den Reisenden das
Auffinden der Wagenklasse und der benutzten Abteilung erleichtern.
§ 43.
Abnahme und Untersuchung der Lokomotiven und Triebwagen.
(1) Neue oder mit neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiven und Triebwagen dürfen
erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie amtlich geprüft und sicher befunden worden sind.
(2) Lokomotiven und Triebwagen sind mindestens alle drei Jahre gründlich zu unter-
suchen. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung
bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen.