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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
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(3) Die Untersuchung ## muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kessel-
verkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen.
(1) Dampfkessel sind außer bei den Untersuchungen nach ch auch nach jeder umfang-
reicheren Ausbesserung zu untersuchen.
(5) Bei der Abnahmeprüfung ##u und den wiederkehrenden Untersuchungen c# und ( ist
der vom Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck muß den
höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist mit einem
Prüfungsmanometer zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit untersucht
werden muß.
(6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe 6 ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
Zustande nicht in Dienst genommen werden. ·
(7) Bei der Wasserdruckprobe ch sind auch die Manometer und Ventilbelastungen zu prüfen.
(#8) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck ist am
Stande des Lokomotivführers zu verzeichnen (§ 36 O)).
(9) Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotivkessel im Innern
untersucht werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren
ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(10) Über das Ergebnis der Untersuchungen ist Buch zu führen.
(11) Die Bestimmungen dieses Paragraphen
9gelten auch für Schmalspurbahnen.
8 44.
Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen.
(1) Nene Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie
untersucht und sicher befunden worden sind.
(2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die Unter—
suchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die Federn ab—
und die Radsätze herauszunehmen.
(3) Die Untersuchung hat bei den vor- Die Untersuchung hat spätestens drei Jahre
zugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-, nach der Inbetriebnahme oder nach der letzten
Gepäck-, Post= und Güterwagen spätestens Untersuchung zu erfolgen.
sechs Monate, bei den übrigen Personen-,
Gepäck= und Postwagen spätestens ein Jahr,
bei den übrigen Güterwagen und bei den