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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(5) über jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen.
(6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Signal= und Weichen-
steller, Rottenführer, Block-, Bahn= und Schrankenwärter, sowie Rangiermeister haben im
Dienste eine richtig gehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen
Betriebsbeamten aufzuerlegen ist, bestimmt die Aussichtsbehörde.
(7) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für
Eisenbahnzwecke und auf die als Heizer fahrenden, fachwissenschaftlich gebildeten Maschinen-
techniker findet die Vorschrift über das Alter 2 keine Anwendung.
8 46.
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn.
Schrankendienst.
(1, Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten
für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. (Kennzeichnung mangelhafter
oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe S 48 c).
(2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens
dreimal
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden,
wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als
20 km beträgt.
einmal
Für Strecken mit geringem Verkehre
kann die Aufsichtsbehörde eine zweimalige
Untersuchung zulassen.
(3) Zur Untersuchung der Bahn c# dürfen Frauen nicht verwendet werden.
(4) Gefahrdrohende Stellen sind während
der Dauer des Betriebs ! des Verkehrens der Züge
zu beaufsichtigen.
(5) Während der Vorüberfahrt der Züge (§ 54 #0) müssen
die mit Handschranken versehenen Wegüber-
gänge bewacht werden, wenn die Schranken
nicht nach ### geschlossen gehalten werden.
bewacht werden
a) die verkehrsreichen Wegübergänge und
sonstigen Stellen, wo besondere Vorsicht
geboten ist, wenn die Züge daselbst mit
mehr als 15 km Geschwindigkeit fahren,
b) außerdem alle unübersichtlichen, nicht mit
Schranken versehenen Wegübergänge der