Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 283 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(5) über jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen. 
(6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Signal= und Weichen- 
steller, Rottenführer, Block-, Bahn= und Schrankenwärter, sowie Rangiermeister haben im 
Dienste eine richtig gehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen 
Betriebsbeamten aufzuerlegen ist, bestimmt die Aussichtsbehörde. 
(7) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke und auf die als Heizer fahrenden, fachwissenschaftlich gebildeten Maschinen- 
techniker findet die Vorschrift über das Alter 2 keine Anwendung. 
8 46. 
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. 
Schrankendienst. 
(1, Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten 
für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. (Kennzeichnung mangelhafter 
oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe S 48 c). 
(2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens 
dreimal 
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden, 
wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als 
20 km beträgt. 
einmal 
Für Strecken mit geringem Verkehre 
kann die Aufsichtsbehörde eine zweimalige 
Untersuchung zulassen. 
(3) Zur Untersuchung der Bahn c# dürfen Frauen nicht verwendet werden. 
(4) Gefahrdrohende Stellen sind während 
der Dauer des Betriebs ! des Verkehrens der Züge 
zu beaufsichtigen. 
(5) Während der Vorüberfahrt der Züge (§ 54 #0) müssen 
  
die mit Handschranken versehenen Wegüber- 
gänge bewacht werden, wenn die Schranken 
nicht nach ### geschlossen gehalten werden. 
  
bewacht werden 
a) die verkehrsreichen Wegübergänge und 
sonstigen Stellen, wo besondere Vorsicht 
geboten ist, wenn die Züge daselbst mit 
mehr als 15 km Geschwindigkeit fahren, 
b) außerdem alle unübersichtlichen, nicht mit 
Schranken versehenen Wegübergänge der
	        
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