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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(2) Die Anfahrten der Stationen, mit Ausnahme jener bei den nicht bedienten Halte-
punkten, sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der Ankunft oder der Ab-
fahrt eines Personenzugs zu beleuchten.
(3) Die Uhren (§ 26 ch) größerer Bahnhöfe sind bei Dunkelheit zu beleuchten.
(4) Die Lampen der Haupt= und Vorsignale müssen bei unsichtigem Wetter auch am
Tage brennen.
§ 50.
Grundstellung der Fahrsignale und Weichen. Sicherung der Weichen.
(1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr= und Blocksignale ist die Stellung auf
„Halt“. Die Hauptsignale auf Haltepunkten und Zwischenblockstellen, die ihrer Eigenschaft
als Zugfolgestellen entkleidet sind, sowie die Deckungssignale der außerhalb der Stationen
gelegenen Weichen können in der Grundstellung „Freie Fahrt“ zeigen. An den Ausfahr-
signalen an denen das Signal „Ruhe“ gegeben werden kann, ist dies die Grundstellung.
(2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Nebengleisen,
durch die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine bestimmte Grund-
stellung vorzuschreiben. Diese Bestimmung gilt nur für Stationen mit Weichenstellwerken.
In Stationen ohne Weichenstellwerke müssen die Weichen, wenn sie nicht beim Rangieren
gezogen werden, regelmäßig so gestellt sein, wie sie bei dem nächsten ein= oder ausfahrenden
Zuge zu stehen haben (§ 53 6).
(3) Weichen, die mit den für die Fahrt
gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit stehen
(§ 21 Gy, oder deren Abhängigkeit vorüber-
gehend aufgehoben ist, müssen, wenn ein Zug
(& 54 ao)) gegen ihre Spitze fährt, durch Ver-
schluß oder Bewachung gegen fremden Eingriff
gesichert werden.
8 SI.
Rangieren auf und neben den Hauptgleisen.
(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Einfahrsignale hinaus ist der Regel
nach verboten. Läßt es sich im einzelnen Falle nicht vermeiden, so ist dazu die ausdrückliche
Erlaubnis des Fahrdienstleiters einzuholen.
Bemerkung. Der Fahrdienstleiter ist der Beamte, der die Zugfolge innerhalb eines
Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt.
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