Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. « Nebenbahnen. 
  
  
(2) Solange das Signal für die Ein— 
oder Ausfahrt eines Zuges auf Fahrt steht, 
darf auf den der Fahrstraße benachbarten 
Gleisen nur rangiert werden, wenn die Fahr- 
straße gegen die Rangierbewegungen gesichert ist. 
—— — — 
8 532. 
Stillstehende Fahrzeuge. 
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. 
(2) Lokomotiven und Triebwagen müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb be- 
wegungsfähig sind, beaufsichtigt werden. 
§ 53. 
Fahrordnung. 
(1) Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. 
(2) Ausnahmen sind zulässig 
a) nach Verständigung zwischen den benachbarten Bahnhöfen 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, 
3. zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines 
Anschlußgleises, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für solche 
Fahrten erteilt hat; # 
b) unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters 
1. in Bahnhöfen, 
2. für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, 
3. für zurückkehrende Schiebelokomotiven. 
(3) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-, Aus= oder Durchfahrt der Züge sind 
für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, bestimmte Vorschriften 
(Bahnhoffahrordnung) zu erlassen, von denen nur in Ausnahmefällen unter Verantwortlichkeit 
des Fahrdienstleiters abgewichen werden darf. 
(1) Die Personenzüge (§ 54 c) der Vollspurbahnen dürfen in der Regel nur auf 
Gleise verwiesen werden, deren lichter Raum der in Anlage 
At links l ALlinks 
gezeichneten Linie entspricht. Für Militärzüge gilt diese Beschränkung nicht.
	        
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