Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 287 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
§ 54. 
Begriff, Gattung und Stärke der Züge. 
(1) Als Züge im Sinne dieser Ordnung gelten neben den geschlossen auf die freie 
Strecke übergehenden Zügen auch einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen. 
(2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Personenzige, 
die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge, auch wenn jene zur Güter- 
beförderung, diese zur Personenbeförderung mitbenutzt werden. In den Dienstfahrpläuen ist 
ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird. 
(3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der größten, der Berechnung der regelmäßigen 
Fahrzeit zugrunde gelegten Geschwindigkeit. 
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 50 km bis zu 30 km 
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen, 
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km 
nicht über 60 „ nicht über 40 „ 
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km 
nicht über 52 „ ,· nicht über 16 „ 
  
von mehr als 80 km 
nicht über 44 „ 
stark sein. 
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten 
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km 
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km von mehr als 40 km 
bis zu 52 „ I bis zu 20 „ 
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden. 
(5) Güterzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 45 km bis zu 30 km 
nicht über 120 Wagenachsen, nicht über 120 Wagenachsen 
von 46 bis 50 km 
nicht über 100 „ 
von 51 bis 55 km 
nicht über 80 » - 
von 56 bis 60 km 
nicht über 60 „ 
  
stark sein.
	        
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