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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(4) Ein bei der Berechnung der Bremsachsen sich ergebender Bruchteil ist voll zu rechnen.
(5) Die Anzahl der Bremsachsen muß in jeder Neigung (Steigung oder Gefälle) der
Geschwindigkeit entsprechen, die ein Zug dort bei Einhaltung der kürzesten Fahrzeit (§ 66 un0)
erreichen darf. Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesetzung durchfahren wird,
ist die die meisten Bremsachsen erfordernde Neigung maßgebend. Erreicht diese aber nirgends
die Länge von 1000 m, so kann statt ihrer die Neigung der Verbindungslinie derjenigen
beiden 1000 m voneinander entfernten Punkte der Bahn genommen werden, für die sich
die größte Anzahl Bremsachsen ergibt.
(6) Wagengruppen, die gemäß § 56 ( an Personenzüge mit durchgehender Bremse
angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen werden, müssen in sich die nach (0 und #
erforderlichen bedienten Bremsen enthalten, wenn sie mit Reisenden besetzt werden (§ 56 O).
Bleiben sie unbesetzt, so darf der letzte, durchgehend gebremste Wagen bei Bemessung der
Bremsachsen für diese Gruppe angerechnet werden.
(7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5%
(1: 200) von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden
Punkte der Bahn, die bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker
als 5% (1:.200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. Dahinter
darf bei Güterzügen noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des
Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.
(8) Wo eine bediente Schlußbremse # nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten Brems-
wagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden Bestimmungen
auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 Achsen dürfen jedoch stets angehängt
werden. Ausnahmen von den Bestimmungen in 'y und G kann die Landesaussichtsbehörde
zulassen.
(9) Militärzüge sind auf der Anfangsstation mindestens mit soviel Bremsachsen aus-
zurüsten, wie nach der Bremstafel für Hauptbahnen bei einer Geschwindigkeit von 40 km
erforderlich sind. Für die Besetzung der Bremsen gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen.
(10) Über das Bremsen auf Bahnstrecken mit einer Neigung von
mehr als 25% % (1: 40) mehr als 40% 0 (1:25), auf Strecken von
außergewöhnlicher Bauart und auf Strecken,
wo die Züge durch die Schwerkraft oder durch
stehende Maschinen bewegt werden,
hat die Landesaufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen.