Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
c) bei Zügen von 61 bis 100 km 
Geschwindigkeit 
  
bis zu 6 Achsen. 
An Züge, die mit mehr als 
100 km Geschwindigkeit | 40 km Geschwindigkeit 
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden. 
(7) Mit Reisenden dürfen die in # erwähnten Wagen 
nur bei den Zügen zu a und b und I 
nurdannbesetztwetden,wetmsiedienach§55(6)erforderlichenbedientenBremscuenthalten.· 
(8) Die zu bedienenden Bremswagen sind tunlichst gleichmäßig im Zuge zu verteilen. 
(8) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schluß- 
signale angebracht werden können. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde zugelassen 
werden. 
(10) Wagen außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen dürfen in Züge nur eingestellt werden, 
wenn sie den Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen entsprechen. 
Andernfalls bedarf ihre Einstellung der Zustimmung aller an der Beförderung beteiligten 
Verwaltungen. 
§ 07. 
Schutzabteil, Schutzwagen. 
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten Zügen 
ist von Reisenden frei zu halten: 
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens 
1. bei den Zügen, die mit mehr als bei den Zügen, die mit mehr als 40 km 
40 km, aber höchstens mit 50 ktm Geschwindigkeit fahren. 
Geschwindigkeit fahren, 
2. bei den Zügen, die mit mehr als 
50 km, aber höchstens mit 60 km 
Geschwindigkeit fahren, mit durch- 
gehender Bremse ausgerüstet sind, 
nicht mehr als 40 Wagenachsen führen 
und auf zweigleisigen Strecken ver- 
kehren, wo alle Züge einander mit 
derselben Geschwindigkeit folgen; 
 
	        
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