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Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
(2) Inwieweit Tiere und Eilgut mit
Personenzügen befördert werden dürfen, die
eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km
erreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 63.
Zugpersonal.
n) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv= und dem Zugbegleitungspersonale.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sich während
der Fahrt ein Zugbegleitungsbeamter auf der Lokomotive befindet oder Einrichtung getroffen
ist, daß ein Zugbegleitungsbeamter während der Fahrt leicht zum Führerstand gelangen kann.
über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die
Landesaussichtsbehörde.
(3) Die Züge, mit Ausnahme von Revisionszügen und einzeln fahrenden Lokomotiven,
sind mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen. Ausnahmen können von der
Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden. ·
(1) Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Beamten (Zugführer) zu unterstellen.
(5) Das Zugbegleitungspersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen
8 550, § 56 und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender Bremse
hat der Zugführer oder in seiner Vertretung
ein anderer Zugbegleitungsbeamter seinen Platz
so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätig-
keit setzen kann.
(6) Der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs= und Ankunfts-
zeiten auf den Stationen, die Anzahl der beladenen und der unbeladenen Wagenachsen und
etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
(7) Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer.
§ 64.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den dienstlich dazu berechtigten
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.