Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
§ 65. 
Ein= und Ausfahrt der Züge. Zugfolge. 
(1) Das Signal für die Ein= oder Ausfahrt eines Zuges darf nur durch den Fahr- 
dienstleiter selbst, oder in dessen ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle zu erteilenden Auf- 
trage durch einen anderen Betriebsbeamten auf Fahrt gestellt oder freigegeben werden. 
(2) Bevor ein Ein= oder Ausfahrsignal für einen Zug auf Fahrt gestellt wird, ist 
zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen. über das Ergebnis 
der Prüfung muß der für das Stellen des Signals verantwortliche Beamte unterrichtet 
sein. Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem 
Signal in der im § 210 vorgeschriebenen Abhängigkeit stehen. 
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung ch hat außerdem zu erfolgen: 
a) wenn Ausfahrsignale fehlen, vor dem Ablassen eines Zuges 
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der be- 
vorstehenden Einfahrt eines Zuges. 
Steht der Einfahrt ein Hindernis ent- 
gegen, so ist der Zug durch Handsignale 
zum Halten zu bringen. 
(4) Auf Stationen eingleisiger Bahnstrecken ohne Ausfahrsignale darf bei Kreuzungen 
und überholungen der eine Zug erst dann ein-, aus= oder durchfahren, wenn der andere 
Zug eingefahren und so zum Stillstande gebracht ist, daß das Fahrgleis des ersteren voll- 
ständig frei ist. 
(5) Haltsignale dürfen von den Zügen, für die sie gelten, ohne besonderen Auftrag 
nicht überfahren werden. 
(6) Kein Zug darf ohne Erlanbnis des zuständigen Beamten von einer Station abfahren. 
(7) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im Fahrplan 
angegebenen Zeit abfahren. 
(s) Kein Zug darf, abgesehen von Störungen cio, von einer Zugfolgestelle ab= oder 
durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgegangene Zug sich unter der Deckung 
der nächsten Zugfolgestelle befindet, 
  
wenn auf der Bahn mit mehr als 15 km 
Geschwindigkeit gefahren wird. 
Außerdem darf bei eingleisigem Betriebe kein Zug abgelassen werden, wenn nicht feststeht, 
daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug 
nicht beansprucht ist.
	        
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