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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(9) Die Verständigung über die Zugfolge hat, soweit sie nicht durch die Bedienung der
Streckenblockeinrichtung ersetzt wird,
auf den Strecken, die mit mehr als 40 km
Geschwindigkeit befahren werden,
durch den Telegraphen,
auf den sonstigen Strecken durch den Tele-
graphen oder den Fernsprecher
zu erfolgen. Inwieweit
auf den ersterwähnten Strecken
bei Störungen des Telegraphen oder der Blockeinrichtungen Fernsprecher benutzt werden dürfen,
bestimmt die Landesaufsichtsbehörde.
(lo) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug abge-
lassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgegangene Zug auf der nächsten
Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleise nicht zu erwarten ist.
(11) Vor der Ab= oder Durchfahrt der Züge ist auf den hierzu eingerichteten Strecken
das Signal für die Schrankenwärter (§ 19 ch) zu geben. Bei Zügen, die die Strecke
zwischen zwei Bahnhöfen nicht vollständig durchfahren, kann hiervon abgesehen werden.
8 66.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die Geschwindigkeit darf die Grenzen nicht übersteigen, die
a) für die einzelnen Lokomotiven festgesetzt sind (§ 36 69),
b) der Stärke der Züge (§ 54, vergleiche jedoch Ziffer o) und
c) der Anzahl der bedienten Bremsachsen (§ 55) entsprechen,
d) durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bahnstrecken geboten sind.
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus c bis ao) sich ergebenden Einschrän-
kungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: "4
a) für Personenzüge: a) im allgemeiien 30 km,
1. ohne durchgehende Bremse 60 km, b) auf vollspurigen Bahnen mit eigenem
2. mit durchgehender Bremse 100 km. Bahnkörper für Personenzüge mit durch-
Unter besonders günstigen Verhält- gehender Breise 40 km
nissen kann die Landesaufsichtsbehörde und mit Genehmigung der Landesauf-
höhere Geschwindigkeiten zulasse; sichtsbehörddd 50 km.