Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 299 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
vom Halbmesser 700 m 9D0 km, 
„ „ 600 „ 85 „„ 
„ „ 500 „ 80 „, 
„ „ 400 „ 75 „, 
„ „ 300 „.. 65 „„ 
„ „ 250 „ 60 „, 
„ „ 200 „ 50 „, vom Halbmesser 200 m 50 km, 
„ „ 180 „ 45 „ „ „ 180 „ 45 „„ 
“ 77 150 7 40 7 7 
„ 2 120 „ 30 „;, 
„ „ 100 „ 25 „ 
Für Krümmungen zwischen den vorstehenden ergibt sich die größte Geschwindigkeit 
durch Zwischenschaltung. 
(5) Für fallende und zugleich gekrümmte Bahnstrecken gilt die kleinere der aus G# und 
sich ergebenden Geschwindigkeiten. 
  
(6) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, deren führende Lokomotive mit dem 
Tender voranfährt, 0tt u 565 km. 
(7) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, die geschoben werden, ohne daß sich 
eine Lokomotive an der Spitze befände (§ 67 h, ist 
  
25 km.] auf Strecken, wo alle Wegübergänge mit 
Schranken versehen ind 25 km, 
auf Strecken, wo Wegübergänge ohne Schran- 
ken vorkomhmenn .15 km. 
(8) Für das Fahren 
durch den krummen Strang einer Weiche, 
gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder 
verschlossenen Weiche, durch Gegenkrümmungen, 
in denen die Gleise ohne überhöhung verlegt 
sind, 
über Drehbrücken und durch Strecken, die aus einem sonstigen Grunde regelmäßig lang— 
samer befahren werden müssen, ist die für die einzelne Zuggattung zulässige größte 
Geschwindigkeit von der Aufsichtsbehörde besonders zu bestimmen. 
  
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