Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

300 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(9) Sonderzüge, die den Schrankenwärtern nicht nach § 69% angekündigt werden 
konnten, dürfen nur dann mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, wenn 
1 alle Wegübergänge mit Schranken versehen, 
die im § 19 vorgeschriebenen Einrich- 
tungen vorhanden sind und 
angenommen werden kann, daß die Wegschranken auf das Signel nach § 65 au recht- 
zeitig geschlossen werden. 
(10) Sonderzüge, die nach § 690% abgelassen werden, bürfen höchstens mit 30 km 
Geschwindigkeit fahren. 
(11) Für jeden Zug ist neben der regel- 
mäßigen eine kürzeste Fahrzeit zu bestimmen, 
die bei Verspätungen womöglich einzuhalten 
ist, aber nie unterschritten werden darf. 
(12) Auch bei Anwendung der kürzesten 
Fahrzeit au dürfen die in #y bis 110 gegebenen 
Geschwindigkeitsgrenzen nicht überschritten wer- 
den mit Ausnahme der nach § 54 von der 
Zugstärke abhängigen regelmäßigen Hoöchst- 
geschwindigkeit, die, wenn es die sonstigen Ver- 
hältnisse zulassen, um zehn Prozent gesteigert 
werden darf. 
(13) Wird die durchgehende Bremse eines Zuges unterwegs unbrauchbar, so darf die Fahrt 
mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt werden, wenn die Bremsen in der nach § 55 
erforderlichen Anzahl von Hand bedient werden. Die im 8§ 58 C vorgeschriebene Signal- 
einrichtung braucht in solchen Fällen nicht angebracht zu werden. 
  
§ 67. 
Schieben der Züge. 
(1) Züge ohne führende Lokomotive dürfen, 
wenn die Landesaufsichtsbehörde keine weitere nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr 
Einschränkungen trifft, geschoben werden: als 50 Wagenachsen stark sind. 
a) bei langsamer Rückwärtsbewegung 
der Züge,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.