Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 301 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
b) bei Arbeitszügen und dienstlichen 
Sonderzügen, 
c) bei Zügen nach und von Gruben, 
gewerblichen Anlagen und der— 
gleichen. 
  
Der vorderste Wagen 
der Züge unter b und c 1 
ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen, 
der auf Strecken, wo Wegübergänge ohne 
Schranken vorkommen, eine weithin tönende 
Glocke bei sich zu führen hat (§ 58 #y. 
Wegen der Geschwindigkeit der Züge vergleiche S§ 66 céhl. 
(2) Züge mit einer führenden Lokomotive dürfen nachgeschoben werden: 
a) bei der Anfahrt in den Stationen, 
b) auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa dazwischen liegenden, 
schwächer steigenden oder wagerechten Strecken, 
c) in Notfällen überall. 
(3) Mit mehr als zwei Lokomotiven darf nicht nachgeschoben werden. 
(4) Nachschiebende Lokomotiven dürfen mit dem Zuge nicht gekuppelt werden. 
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder durch die Ladung selbst 
verbunden sind, dürfen auf freier Strecke nicht nachgeschoben werden. 
(6) Die Verwendung einer Schiebelokomotive ist vorzumelden. 
8 68. 
Befahren von Bahnkreuzungen. 
(1) Vor den außerhalb der Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen muß jeder Zug an— 
halten. Das Deckungssignal (8 216) darf erst auf Fahrt gestellt werden, nachdem der 
Zug zum Stillstande gekommen ist. · 
(2) Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden. 
8 69. 
Sonderzüge. 
(1) Zu den Sonderzügen gehören die nicht regelmäßig verkehrenden Vor= und Nachzüge, 
die Bedarfszüge, Arbeitszüge und Probefahrten jeder Art. 
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