Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 303 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
8 72. 
Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen. 
(1) Eisenbahn- und Kleinwagen, die 
durch Menschen oder Tiere bewegt werden, 
und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vor— 
wissen der benachbarten Bahnhöfe auf die 
freie Strecke gebracht werden. 
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet 
sein und spätestens fünfzehn Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem 
Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen. 
  
§ 73. 
Betriebstörende Ereignisse. 
Ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, ist gegen Gefährdung durch andere Züge 
zu sichern. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist von der Landesaufsichtsbehörde zu 
bestimmmen. 
  
V. Bahnpolizei. 
8 74. 
Eisenbahnpolizeibeamte. 
(1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 ausgeführten Eisenbahn- 
betriebsbeamten und 
12. Pförtner, 
13. Bahnsteigschaffner, 
14. Wächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an Eidesstatt zu 
verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht dem Bahnpolizeibeamten 
die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Die Bestimmungen im § 45 O, G) und G finden auch auf die in unter 12 
bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung.
	        
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