Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 305 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
8 76. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf Ersuchen bei 
Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, 
den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets 
Beistand zu leisten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen. 
  
VI. gestimmungen für das Publikum. 
§ 77. 
Allgemeine Bestimmungen. 
(1) Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anordnungen, 
die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets 
und im Bahnverkehre getroffen werden, nachzukommen und den dienstlichen Anordnungen der 
in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über 
ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. 
(2) Sie sind auch verpflichtet, die für sie geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung über das Einnehmen, Belegen u..w. der Plätze, über das Tabakrauchen, 
über die Fahr= und Bahnsteigkarten, über das Verhalten während der Fahrt, über die von 
der Mitnahme ausgeschlossenen Gegenständen zu beobachten. 
Den wegen Ausschlusses von der Fahrt auf Grund der Verkehrsordnung ergehenden 
Weisungen darf kein Widerstand entgegengesetzt werden. 
§ 79. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zugleich zur 
Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Erlaubniskarte nur gestattet: 
1. den Vertretern der Aufsichtsbehörden, 
2. den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der 
Polizei, wenn es zur Ausübung ihres Dienstes notwendig ist, 
3. den Beamten des Telegraphen-, des Zoll= und des Steuerwesens, soweit es zur 
Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets notwendig ist, 
4. den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren.
	        
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