Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 23. 321 
88. 
Der Bibliothekpraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes unter der Disziplin 
des Bibliothekvorstandes. Läßt sich der Bibliothekpraktikant in dienstlicher oder außerdienst— 
licher Hinsicht ein ungeeignetes oder ordnungswidriges Benehmen zuschulden kommen, so hat 
der Vorstand ihn zurechtzuweisen und wenn die Zurechtweisung fruchtlos bleibt oder ein Ver— 
schulden schwererer Art vorliegt, an das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten Bericht zu erstatten. 
Dieses kann die zeitweilige oder dauernde Entlassung des Bibliothekpraktikanten aus 
dem Vorbereitungsdienst verfügen. Bis zum Eintreffen der Entscheidung des Staatsmini— 
steriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten kann dem Bibliothekpraktikanten 
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes vom Vorstand untersagt werden. 
§ 9. 
Am Schlusse des Vorbereitungsdienstes an einer der drei Universitätsbibliotheken oder der 
Bibliothek der Technischen Hochschule hat der Vorstand ein Zeugnis auszustellen, in dem Beginn 
und Ende des Vorbereitungsdienstes des Praktikanten, dann die Zeit, während welcher der 
Praktikant diesem durch Urlaub, Krankheit, Militärdienst 2c. entzogen war, genau anzugeben sind 
und das gleichzeitig ein Urteil über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Praktikanten 
und über seine Leistungen im Vorbereitungsdienst zu enthalten hat. Dieses Zeugnis ist dem 
Vorstande derjenigen Bibliothek, an welche der Praktikant zur Fortsetzung des Vorbereitungs- 
dienstes übertritt, zu übersenden. 
§ 10. 
Während des Vorbereitungsdienstes kann den Praktikanten auf ihren Wunsch von dem 
Bibliothekvorstande Zeit gewährt werden, um die an der Universität abgehaltenen Vorlesungen 
über Handschriftenkunde zu hören und die dortselbst oder an der Technischen Hochschule statt- 
findenden Konversationsübungen in den modernen Sprachen zu besuchen. 
§ 11. 
Während der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes sind mit den Praktikanten an 
der Hof= und Staatsbibliothek bibliothekarische übungen — bestehend aus einführenden Vor- 
trägen und praktischen Arbeiten — abzuhalten, um ihnen die für den Bibliothekdienst not- 
wendigen Kenntnisse auf systematischem Wege zu vermitteln. 
Insbesondere sind in diesen Ubungen folgende Gegenstände zu behandeln: 
1. Buchdruckerkunst und Buchhandel, Handschriftenwesen, 
2. Bibliothekwesen (Bibliothekbauten, Einrichtung und Verwaltung der Bibliotheken, 
Bibliothekgeschichte), 
3. Bibliographie.
	        
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