Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Die übungen sind an Nachmittagen in der Regel durch Beamte der Hof= und Staats- 
bibliothek oder der Universitätsbibliothek München oder der Bibliothek der Technischen Hoch- 
schule München abzuhalten. 
8 12. 
Die bibliothekarische Fachprüfung wird jeweilig nach Bedarf vom Staatsministerium 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten anberaumt. 
8 13. 
Die Gesuche um Zulassung zur bibliothekarischen Fachprüfung sind bis zu dem vom 
Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten bestimmten Termin 
bei diesem einzureichen. 
Mit dem Zulassungsgesuch sind vorzulegen: 
1. die in § 2 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Zeugnisse, 
2. der Nachweis, daß der Praktikant in seinem Studienfach auf einer deutschen 
Universität oder Technischen Hochschule auf Grund einer gedruckten Dissertation 
und einer mündlichen Prüfung zum Doktor promoviert wurde, sofern dieser Nach- 
weis nicht bereits bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst erbracht wurde. 
Von dieser Bestimmung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Dispens 
erteilt werden; 
3. der Nachweis, daß der Praktikant den einundeinhalbjährigen Vorbereitungsdienst 
vorschriftsmäßig geleistet hat, 
4. der Nachweis, daß der Praktikant der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat oder 
vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit wurde. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten entscheidet 
auf Grund der vorgelegten Nachweise über die Zulassung zur Prüfung, ruft die zugelassenen 
Bewerber zur Prüfung ein und verständigt die Zurückgewiesenen unter Angabe der Gründe 
der Zurückweisung. 
§ 14. 
Mit der Abhaltung der Prüfung wird eine Kommission betraut, welche vom Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gebildet wird. 
15. 
Die Prüfung ist vorwiegend mündlich und erstreckt sich auf alle Gebiete des Bibliothek- 
wesens, wobei insbesondere auch die praktische Schulung des Kandidaten erprobt werden soll. 
Einzelne schriftliche Arbeiten sind nicht ausgeschlossen.
	        
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