Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 24. 329 
forderlich sind, zur weiteren Unterstützung des vorbezeichneten Lehrpersonals bei besonderer 
Bedürftigkeit erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
4. Die Behandlung der Frage wegen Übernahme des bisherigen Progymnasiums 
Rosenheim und späterhin des Progymnasiums Ingolstadt auf Staatsfonds wird vor allem 
von dem Stande der Staatsfinanzen abhängen. 
5. Der Landrat hat die Mittel bewilligt um an der K. Realschule Rosenheim eine 
pragmatische Lehrstelle für den dortigen katholischen Religionslehrer Ehrenwirth zu schaffen. 
Wir erteilen diesem auf die Person des Ehrenwirth beschränkten Beschlusse Unsere Geneh- 
migung. Seine dienstliche Aufgabe wird gleichzeitig mit der Ernennung näher bestimmt 
werden. 
6. Den Beschlüssen über die Gewährung der außerordeutlichen Zulagen an Kreis- 
beamte und Kreisbedienstete im Vollzuge des § 21 des Finanzgesetzes vom 10. August 1904 
und in Anlehnung an die Allerhöchste Verordnung vom 11. August 1904, die Besoldungen 
der Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, erteilen Wir gerne Unsere Geneh- 
migung. 
7. Dem Beschlusse, dem Kreisausschusse für die bayerische Jubiläums-Landes-Aus- 
stellung in Nürnberg 1906, insbesondere zur Unterstützung minderbemittelter Aussteller einen 
Betrag von 10 000 X zur Verfügung zu stellen, erteilen Wir unter dem Ausdrucke wohl- 
gefälliger Anerkennung Unsere Genehmigung. 
8. Die Beschlüsse über die erheblichen, neueren Zuwendungen zur Förderung der Land- 
wirtschaft, wie namentlich für die Errichtung einer Geflügelzuchtanstalt in Erding, für 
Hebung des Obstbaues und für praktische, landwirtschaftliche Maschinenkurse in Landsberg 
genehmigen Wir gerne unter Anerkennung des hierdurch vom Landrate abermals bewiesenen 
Interesses an dem landwirtschaftlichen Fortschritte. 
9. Die auf den Maximiliansgetreidehilfsfonds bezüglichen Beschlüsse sind genehm. 
10. Wegen der hinsichtlich des Personales der Kreisirrenanstalten beschlossenen Ver- 
leihung und Anderung pragmatischer Rechte werden Wir, soweit Wir Unsere Genehmigung 
nicht schon unterm 29. Dezember 190 erteilt haben, auf seinerzeitigen Antrag der Kreis- 
regierung die weiteren Entschließungen erlassen. Bezüglich der Satzungen der Kreisirrenanstalten 
bleibt endgültige Beschlußfassung des Landrates vorbehalten. Im übrigen genehmigen Wir 
die zum Etat für Wohltätigkeit gefaßten Beschlüsse mit dem Bemerken, daß dem Landrate 
auf seine Bitte um staatliche Unterstützung der Naturalverpflegungsstationen Eröffnung seitens 
des K. Staatsministeriums des Innern zugehen wird. 
11. Die auf die Brücken= und Wasserbauten bezüglichen Beschlüsse und namhaften 
Bewilligungen werden genehmigt. 
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