Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Der auf die Umwandlung einer Assistentenstelle in eine pragmatische Lehrstelle und 
auf die Aufbesserung des Versuchsfeldgärtners an der Landwirtschaftsschule in Pfarrkirchen 
bezügliche Beschluß, dann die neuen Willigungen für Zuschüsse zum Neubau eines Schul- 
gebäudes der Landwirtschaftsschule in Pfarrkirchen und zur Errichtung einer neuen land- 
wirtschaftlichen Winterschule in Straubing werden gerne genehmigt. 
2. Die Verwendung eines Betrages von 1000 K aus der allgemeinen Kreisreserve 
zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1904 pensionierten Lehrpersonen in besonders 
dringenden Fällen ist genehm. 
3. Die auf die Taubstummenanstalt in Straubing und auf die Pensionsbezüge des 
Lehrpersonales an dieser Anstalt bezüglichen Beschlüsse erhalten Unsere Genehmigung. 
4. Auf die Bitte, für die gewerbliche Fortbildungsschule in Landshut und die gewerb- 
lichen Fortbildungsschulen überhaupt jeweils die Hälfte der Kosten auf Staatsfonds zu 
übernehmen, wird eröffnet, daß die Staatsregierung die gewerblichen Fortbildungsschulen 
nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nachdrücklich unterstützt, daß aber 
eine der gestellten Bitte entsprechende Zusicherung nicht erteilt werden kann. 
5. Der Beschluß, durch den dem neu aufgestellten Wanderlehrer für Obstbau und Bienen- 
zucht Deggendorf als Amtssitz angewiesen wird, ist genehm. 
6. Der Bitte, es möchte für die Zukunft der zum Vollzuge des § 21 des Finanz- 
gesetzes vom 10. August 1904 erforderliche Aufwand auf Staatsfonds übernommen oder 
doch zur Bestreitung dieses Aufwandes ein ausgiebiger Zuschuß gewährt werden, kann nicht 
stattgegeben werden, da sich die staatlichen Leistungen zu den in Betracht kommenden Unter- 
richtsanstalten nicht auf die Gehalte des Personales erstrecken und eine Anderung der ein- 
schlägigen Rechtsverhältnisse nicht in Aussicht genommen ist. 
Im übrigen erteilen Wir den Beschlüssen über die Gewährung der außerordentlichen 
Zulagen an Kreisbeamte und Kreisbedienstete im Vollzuge der bezeichneten finanzgesetzlichen 
Bestimmung und in Anlehnung an die Allerhöchste Verordnung vom 11. August 1904, 
die Besoldungen der Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, gerne Unsere Ge- 
nehmigung. 
7. Der Beschluß, zu den Kosten der Handwerkskammer einen Zuschuß von 9000 -# 
zu bewilligen, wird mit der Maßgabe genehmigt, daß der etwaige Mehrbedarf bis zum 
Betrage des von der Kreisregierung festgestellten Voranschlages von 11 450 K der Kreis- 
reserve zu entnehmen ist. 
8. Der Beschluß, zur Unterstützung von Gewerbetreibenden behufs Beteiligung an der 
bayerischen Jubiläums-Landesausstellung in Nürnberg 1906 zwei Jahresbeträge von je 
2500 MA aus dem Kreis-Industriefonds zu bewilligen, wird genehmigt.
	        
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