Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

378 
Kap. 
Tit. 
  
  
  
  
Vortrag 
  
Festgesetzter 
Betrag 
  
4 
L 
  
  
——– — — — — 
  
  
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1. 
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II. Abschnitt. 
Crei 3- Einnahmen. 
Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Zentralfonds für Erziehung und 
Bildung. 
Volksschulen. 
Budgetmäßige Kreisschuldotation: 
4) Neue Kreisschuldotation zur unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden 
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abk#. 2 Zif. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, die bisherigen 
Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrereinkommens, 
dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen Lehrerinnen 
und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für Gemeinden mit 
weniger als 10 000 Einwohnen. 
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und 
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks- 
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen 
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des 
Schulbedarfgesetzes Kap. III 8 1 Tit. 6a der Kreis-Ausgaben. 
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1902 (Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des angeführten 
Gesetzes) 
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der zum 
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse — Kap. III 
8 1 Tit. 3a der Kreisausgaben — . 594 784.4 35 7 
9 Zuschuß an den gesetzlchen greisverein zur Unterstützung 
dienstunfähig gewordener Schullehrter 
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst- 
alterszulagen im Pensionsfalle 31 657. 81 J 
  
99 000 
274 059 
191 683 
335 000 
153 683 
  
  
90 
21 
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