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1. Zu der vom Landrate beschlossenen Verwendung von Erübrigungen bei den aus
Kreisfonds fließenden Willigungen für die Volksschulen zur Gewährung von Pensions-
zuschüssen an die in der Zeit vom 1. Januar 1896 mit 31. Dezember 1903 zur Ruhe
gesetzten Lehrpersonen aus Gemeinden ohne Pensionseinrichtungen erteilen Wir Unsere
Genehmigung.
2. Die auf die Gehalts= und Pensionsverhältnisse des Lehrpersonals an der Kreis-
taubstummenanstalt in Augsburg bezüglichen Beschlüsse des Landrates werden genehmigt.
3. Der Landrat hat die Mittel zur Errichtung einer Reallehrerstelle für die Handels-
wissenschaften an der Realschule Neuburg a./D. vom 1. Januar 1906 ab bewilligt. Wir
erteilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung mit dem Beifügen, daß das Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten den Zeitpunkt der Eröffnung
der Handelsabteilung bestimmen wird.
4. Die neuen Willigungen des Landrates für Zuschüsse an die landwirtschaftlichen
Winterschulen in Kaufbeuren, Lauingen und Neuburg a./D. zur Aufstellung von Assistenten
und an die Obst= und Weinbauschule in Schönau bei Lindau zur Deckung ihres Gesamt-
aufwandes erhalten Unsere Genehmigung.
5. Der Landrat hat vom Beginn des Schuljahres 1905/06 an behufs Umwandlung
der vierklassigen Privatlateinschule zu Kaufbeuren in eine fünfklassige öffentliche Lateinschule
die normativmäßigen Zuschüsse zur Besoldung von vier Studienlehrern, sowie die Hälfte
des Wochenstundenhonorars für den Fach= und Nebenunterricht aus Kreisfonds bewilligt.
Indem Wir diesem Beschlusse Unsere Geuehmigung erteilen, beauftragen Wir die
Regierung, Kammer des Innern, wegen Errichtung der Lateinschule, Bereitstellung der
Schulräume 2c. die entsprechenden Verhandlungen zu pPflegen und über das Ergebnis an
das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu berichten.
6. Der Beschluß, die Kosten für die Aufbesserung der Assistenten an Progymnasien
und öffentlichen Lateinschulen nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1894
auf die Kreisgemeinde zu übernehmen, wird genehmigt.
7. Der Beschluß über die Regelung der Unfallfürsorge für die nichtpragmatischen,
pensionsberechtigten Kreisbeamten und Kreisbediensteten wird genehmigt.
8. Den Beschlüssen über die Gewährung der außerordentlichen Zulagen an Kreisbeamte
und Kreisbedienstete im Vollzuge des § 21 des Finanzgesetzes vom 10. August 1904 und
in Anlehnung an die Allerhöchste Verordnung vom 11. August 1904, die Besoldungen
der Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, erteilen Wir gerne Unsere Ge-
nehmigung.