Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 8. 33 
Strakonitz—Winterberg —Wallern und der Reichsgrenze zwischen Brandhäuser und Haid- 
mühle gelegenen Teilstrecke der neu herzustellenden Eisenbahnverbindung von Wallern nach 
Waldkirchen, sowie der zwischen Reutte und der Reichsgrenze bei Schönbichl gelegenen 
Strecke der in Aussicht genommenen Eisenbahnverbindung von Reutte über Vils nach 
Pfronten in dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkte im Wege der Erteilung der Konzession 
an Privatunternehmungen sicherstellen. 
über die erfolgte Sicherstellung des Baues der vorangeführten Bahnstrecken wird die 
kaiserlich-königliche österreichische Regierung der königlich bayerischen Regierung jeweils 
rechtzeitig Mitteilung machen und wird sodann die königlich bayerische Regierung die An— 
schlußstrecken der vorgenannten Bahnlinien von der Reichsgrenze zwischen Brandhäuser und 
Haidmühle nach Waldkirchen und von der Reichsgrenze bei Schönbichl nach Pfronten für 
eigene Rechnung als Staatsbahn ausführen und den Bau derart beschleunigen, daß die 
gedachten Linien tunlichst gleichzeitig mit den österreichischen Anschlußstrecken in Betrieb 
gesetzt werden. 
Artikel II. 
Die königlich bayerische Regierung behält sich vor, die Ausführung einer Eisenbahn 
von Berchtesgaden, eventuell im Anschlusse an die dortige Station der königlich bayerischen 
Staatseisenbahnen, bis zur beiderseitigen Grenze in der Richtung gegen St. Leonhard- 
Drachenloch in dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkte auf Grund gesetzlicher Ermächtigung 
für Rechnung des Staates zu bewerkstelligen. 
über die erfolgte Sicherstellung des Baues der vorangeführten Eisenbahn wird die 
königlich bayerische Regierung der kaiserlich-königlichen österreichischen Regierung rechtzeitig 
Mitteilung machen und wird sodann die keaiserlich-königliche österreichische Regierung der 
Salzburger Eisenbahn= und Tramwaygesellschaft die Bewilligung zum Baue und Betriebe 
der auf österreichischem Gebiete gelegenen Teilstrecke von der Grenze bis St. Leonhard- 
Drachenloch in Gemäßheit der Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 
21. April 1885, Reichsgesetzblatt Nr. 70, erteilen. 
Artikel III. 
Die beiden hohen Regierungen stimmen darin überein, vorbehaltlich des Zustande- 
kommens einer besonderen Vereinbarung über die diesbezüglich in Betracht kommenden 
näheren Modalitäten, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Garmisch-Partenkirchen 
über Mittenwald und Scharnitz nach Innsbruck oder einem anderen geeigneten Punkte der 
Bahnlinie Innsbruck —Landeck zuzulassen und in der von ihnen für geeignet erachteten 
Weise zu fördern. 
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