Nr. 8. 33
Strakonitz—Winterberg —Wallern und der Reichsgrenze zwischen Brandhäuser und Haid-
mühle gelegenen Teilstrecke der neu herzustellenden Eisenbahnverbindung von Wallern nach
Waldkirchen, sowie der zwischen Reutte und der Reichsgrenze bei Schönbichl gelegenen
Strecke der in Aussicht genommenen Eisenbahnverbindung von Reutte über Vils nach
Pfronten in dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkte im Wege der Erteilung der Konzession
an Privatunternehmungen sicherstellen.
über die erfolgte Sicherstellung des Baues der vorangeführten Bahnstrecken wird die
kaiserlich-königliche österreichische Regierung der königlich bayerischen Regierung jeweils
rechtzeitig Mitteilung machen und wird sodann die königlich bayerische Regierung die An—
schlußstrecken der vorgenannten Bahnlinien von der Reichsgrenze zwischen Brandhäuser und
Haidmühle nach Waldkirchen und von der Reichsgrenze bei Schönbichl nach Pfronten für
eigene Rechnung als Staatsbahn ausführen und den Bau derart beschleunigen, daß die
gedachten Linien tunlichst gleichzeitig mit den österreichischen Anschlußstrecken in Betrieb
gesetzt werden.
Artikel II.
Die königlich bayerische Regierung behält sich vor, die Ausführung einer Eisenbahn
von Berchtesgaden, eventuell im Anschlusse an die dortige Station der königlich bayerischen
Staatseisenbahnen, bis zur beiderseitigen Grenze in der Richtung gegen St. Leonhard-
Drachenloch in dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkte auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
für Rechnung des Staates zu bewerkstelligen.
über die erfolgte Sicherstellung des Baues der vorangeführten Eisenbahn wird die
königlich bayerische Regierung der kaiserlich-königlichen österreichischen Regierung rechtzeitig
Mitteilung machen und wird sodann die keaiserlich-königliche österreichische Regierung der
Salzburger Eisenbahn= und Tramwaygesellschaft die Bewilligung zum Baue und Betriebe
der auf österreichischem Gebiete gelegenen Teilstrecke von der Grenze bis St. Leonhard-
Drachenloch in Gemäßheit der Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom
21. April 1885, Reichsgesetzblatt Nr. 70, erteilen.
Artikel III.
Die beiden hohen Regierungen stimmen darin überein, vorbehaltlich des Zustande-
kommens einer besonderen Vereinbarung über die diesbezüglich in Betracht kommenden
näheren Modalitäten, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Garmisch-Partenkirchen
über Mittenwald und Scharnitz nach Innsbruck oder einem anderen geeigneten Punkte der
Bahnlinie Innsbruck —Landeck zuzulassen und in der von ihnen für geeignet erachteten
Weise zu fördern.
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