Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  8.  33

Strakonitz—Winterberg  —Wallern  und  der  Reichsgrenze  zwischen  Brandhäuser  und  Haidmühle
  gelegenen  Teilstrecke  der  neu  herzustellenden  Eisenbahnverbindung  von  Wallern  nach
Waldkirchen,  sowie  der  zwischen  Reutte  und  der  Reichsgrenze  bei  Schönbichl  gelegenen
Strecke  der  in  Aussicht  genommenen  Eisenbahnverbindung  von  Reutte  über  Vils  nach
Pfronten  in  dem  ihr  geeignet  erscheinenden  Zeitpunkte  im  Wege  der  Erteilung  der  Konzession
an  Privatunternehmungen  sicherstellen.

über  die  erfolgte  Sicherstellung  des  Baues  der  vorangeführten  Bahnstrecken  wird  die
kaiserlich-königliche  österreichische  Regierung  der  königlich  bayerischen  Regierung  jeweils
rechtzeitig  Mitteilung  machen  und  wird  sodann  die  königlich  bayerische  Regierung  die  An—
schlußstrecken  der  vorgenannten  Bahnlinien  von  der  Reichsgrenze  zwischen  Brandhäuser  und
Haidmühle  nach  Waldkirchen  und  von  der  Reichsgrenze  bei  Schönbichl  nach  Pfronten  für
eigene  Rechnung  als  Staatsbahn  ausführen  und  den  Bau  derart  beschleunigen,  daß  die
gedachten  Linien  tunlichst  gleichzeitig  mit  den  österreichischen  Anschlußstrecken  in  Betrieb
gesetzt  werden.

Artikel  II.

Die  königlich  bayerische  Regierung  behält  sich  vor,  die  Ausführung  einer  Eisenbahn
von  Berchtesgaden,  eventuell  im  Anschlusse  an  die  dortige  Station  der  königlich  bayerischen
Staatseisenbahnen,  bis  zur  beiderseitigen  Grenze  in  der  Richtung  gegen  St.  Leonhard-Drachenloch
  in  dem  ihr  geeignet  erscheinenden  Zeitpunkte  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung
für  Rechnung  des  Staates  zu  bewerkstelligen.

über  die  erfolgte  Sicherstellung  des  Baues  der  vorangeführten  Eisenbahn  wird  die
königlich  bayerische  Regierung  der  kaiserlich-königlichen  österreichischen  Regierung  rechtzeitig
Mitteilung  machen  und  wird  sodann  die  keaiserlich-königliche  österreichische  Regierung  der
Salzburger  Eisenbahn=  und  Tramwaygesellschaft  die  Bewilligung  zum  Baue  und  Betriebe
der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Teilstrecke  von  der  Grenze  bis  St.  Leonhard-Drachenloch
  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom
21.  April  1885,  Reichsgesetzblatt  Nr.  70,  erteilen.

Artikel  III.

Die  beiden  hohen  Regierungen  stimmen  darin  überein,  vorbehaltlich  des  Zustandekommens
  einer  besonderen  Vereinbarung  über  die  diesbezüglich  in  Betracht  kommenden
näheren  Modalitäten,  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Garmisch-Partenkirchen
über  Mittenwald  und  Scharnitz  nach  Innsbruck  oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der
Bahnlinie  Innsbruck  —Landeck  zuzulassen  und  in  der  von  ihnen  für  geeignet  erachteten

Weise  zu  fördern.
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