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Unter dem gleichen Vorbehalte nehmen die beiden hohen Regierungen die Zulassung
und Förderung einer Bahnlinie von Garmisch-Partenkirchen über Lermoos nach Reutte in
Aussicht.
Artikel IV.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinien, sowie des gesamten Bauplanes und der
einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die in Artikel I genannte Eisenbahn von
Reutte nach Pfronten die Grenze überschreitet, bereits durch technische, zu diesem Zwecke
abgeordnete Kommissäre erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen Regierungen die diesbezüglich
getroffene Vereinbarung.
Dagegen werden die Punkte, wo die im Artikel 1 angeführte Eisenbahn von Wallern
nach Waldkirchen, dann die in den Artikeln II und III bezeichneten Eisenbahnen die Grenze
überschreiten sollen, erst im Wege gemeinsamer Verhandlung durch beiderseitige Kominissäre
bestimmt werden.
Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der in Artikel I, II und III bezeichneten
Eisenbahnen erforderlichen Grundstücke soll den Unternehmern in jedem der beiden Staats-
gebiete das Enteignungsrecht nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein-
geräumt werden.
Artikel V.
Die den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildenden Eisenbahnen sollen als Lokal-,
beziehungsweise Nebenbahnen zur Ausführung gelangen und zunächst nur mit einem durch-
gehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfnis nach Herstellung des
zweiten Gleises auf einer oder der anderen dieser Bahnlinien oder auf einzelnen Teilstrecken
derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Abwicklung des Verkehres notwendigen
weiteren Ausgestaltung der ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so
werden die hohen Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten.
Die Spurweite der Gleise der in den Artikeln 1 und II genannten Bahnen soll in
übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1 435 Meter im Lichten der Schienen
betragen.
Die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecken und deren Betriebsmittel
sollen dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen
Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebs-
mittel wechselseitig ungehindert übergehen und benützt werden können.
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne
nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.