Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

  
  
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Betrag 
Festgesetzter 
  
4 
2 
  
  
S 
  
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 u. Abs. 3 
des Schulbedarsgesetzes vom 28. Juli 1902, die bisherigen Bei- 
träge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrereinkommens, 
dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltliche Lehrerinnen 
und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für Gemeinden 
mit weniger als 10 000 Einwohnern 
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 ooo und 
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks- 
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen 
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des 
Schulbedarfgesetzes 
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzs 
vom 28. Juli 1902 (Nrt. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des angeführten Gesetzes) 
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der zum 
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse 553726. 75 
Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert worden 
sind 540 MA 
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung 
  
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dienstunfähig gewordener Schullehrer 
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt besageur Dienst- 
alterszulagen im Pensionsfalle. . . . 31 434-4 
x) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten 
Lehrpersonen und zur Gewährung von Zuschüssen an die 
Pensions= und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für das 
an gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende 
Lehrpersonal ....... 
10 Unterstützungsbeiträge für Schullehrerrelikten: 
je 240 .∆ oder 300 .Xx für die Witwen, 130 A oder 150 A 
für die Doppelwaisen und 100.X für die einfachen Waisen 
99 150 ∆- 
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen 
Lehrerrelikten und zur Gewährung von Zuschüssen an die 
Pensions= und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für das 
an gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende 
Lehrpersonal 
) für dürftige, dem unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 
Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen 
Zur Unterstützung dürftiger Schuldienstexspektanten während der Ab. 
leistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 
— 
— 
— 
19 
234 522 
  
89 s89 
94 
95 
250 000 — 
136 480 
8790 
5950 
  
2 000— 
  
Summe § 3: 685 11 50— *5 7— 
  
Summe Kap. 1 A: 685 150 4 75 — 
  
  
1 715.— 
1 000— 
89 068|T 
895 044/32
	        
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