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Betrag
Festgesetzter
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2
S
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 u. Abs. 3
des Schulbedarsgesetzes vom 28. Juli 1902, die bisherigen Bei-
träge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrereinkommens,
dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltliche Lehrerinnen
und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für Gemeinden
mit weniger als 10 000 Einwohnern
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 ooo und
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks-
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des
Schulbedarfgesetzes
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzs
vom 28. Juli 1902 (Nrt. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des angeführten Gesetzes)
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der zum
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse 553726. 75
Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert worden
sind 540 MA
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung
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ui
2
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dienstunfähig gewordener Schullehrer
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt besageur Dienst-
alterszulagen im Pensionsfalle. . . . 31 434-4
x) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten
Lehrpersonen und zur Gewährung von Zuschüssen an die
Pensions= und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für das
an gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende
Lehrpersonal .......
10 Unterstützungsbeiträge für Schullehrerrelikten:
je 240 .∆ oder 300 .Xx für die Witwen, 130 A oder 150 A
für die Doppelwaisen und 100.X für die einfachen Waisen
99 150 ∆-
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen
Lehrerrelikten und zur Gewährung von Zuschüssen an die
Pensions= und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für das
an gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende
Lehrpersonal
) für dürftige, dem unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen
Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen
Zur Unterstützung dürftiger Schuldienstexspektanten während der Ab.
leistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht
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19
234 522
89 s89
94
95
250 000 —
136 480
8790
5950
2 000—
Summe § 3: 685 11 50— *5 7—
Summe Kap. 1 A: 685 150 4 75 —
1 715.—
1 000—
89 068|T
895 044/32