Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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ferner der Kirchen= und sonstigen der Fürsorge der Kirchenverwaltungen (Fabrikräte, Pres- 
byterien) anvertrauten Kultusstiftungen sowie der Kirchengemeinden sollen nur angelegt werden: 
1. in Forderungen, für die sichere Hypotheken an Grundstücken in Bayern bestehen, 
oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an Grundstücken in Bayern, 
2. bei dem Bayerischen Staate, einem anderen Deutschen Bundesstaate, dem Reichs- 
land Elsaß-Lothringen oder dem Deutschen Reiche, 
3. bei der Königlich Bayerischen Bank oder den sonstigen staatlich beaufsichtigten 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern, 
4. bei bayerischen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen, sofern die Anlegung 
durch Ministerialanweisung (8§ 3) für statthaft erklärt ist. 
§ 2. 
Die Vorschriften über den Betrieb von Leihanstalten und Hilfskassen, dann die Be- 
fugnisse der Armenpflegen, unbemittelten Personen kleinere Darlehen aus der Armenkasse zu 
gewähren, werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
83. 
Die zuständigen Staatsministerien sind ermächtigt, zum Vollzuge dieser Verordnung 
nähere Anweisungen zu erlassen sowie für Sparkassen abweichende Bestimmungen zu treffen. 
84. 
Die Verordnung vom 31. Juli 1869 (Regierungsblatt S. 1441) tritt außer Kraft. 
München, den 5. Mai 1905. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Schreiber.
	        
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