Nr. 25. 463
Nr. 8438.
Bekanntmachung, das Familienstatut des Fürstlichen Hauses von Quadt zu Wykradt und
Isny betreffend.
KR. Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Lnitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, wird hiemit unter Bezugnahme
auf die Bekanntmachungen vom 21. Februar 1840, 29. Mai 1843 und 29. Dezember 1843
(Regierungsblatt 1840 S. 161, 1843 S. 460 und 1844 S. 17) im Hinblick auf § 9
der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde nachstehend eine Abänderung des Familienstatutes
für das Fürstliche Haus von Quadt zu Wykradt und Isny unter dem Vorbehalte
der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen Familienmitgliedes zur allgemeinen Kenntnis
und Nachachtung mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dieser Anderung die Mitglieder des
Fürstlichen Hauses von Quadt zu Wykradt und Jsny, soweit erforderlich mit vor-
mundschaftsgerichtlicher Genehmigung, laut Urkunden des K. Notariates München II vom
11. Januar 1904 und 13. Januar 1905 — Geschäftsregister Nummer 183 und 148 —
zugestimmt haben.
„Durch Familienratsbeschluß wird hiemit der Nachtrag vom — einund-
zwanzigsten — 21. Februar 1843 achtzehnhundert dreiundvierzig zum Familien-
statut außer Wirksamkeit gesetzt und an Stelle dieser hiemit aufgehobenen
Bestimmung neu bestimmt:
Sukzessionsfähig sind diejenigen Deszendenten, welche aus einer rechtmäßigen
römisch-katholischen Ehe entsprossen sind und falls sie überhaupt geheiratet haben,
eine Ehe mit einer Persönlichkeit eingegangen haben, deren Eltern von Geburt aus
adelig waren.
Diese Bestimmung erhält hiemit rückwirkende Kraft.
Wer diese Bestimmung bei Eingehung der Ehe verletzt, ist für seine Person
und seine Nachkommen von der Suxzession in das Familienfideikommiß aus-
geschlossen beziehungsweise geht er derselben verlustig. An seine Stelle tritt nach
der Linear-Erbfolge derjenige Deszendent, welcher entweder noch unverheiratet ist
oder obige Bedingung bei seiner Eheschließung erfüllt hat. Sollte kein Deszendent
vorhanden sein, welcher die obige Bestimmung bei seiner Heirat erfüllt hat, so
wird hiemit für diesen Fall der nach der Linear-Erbfolge nächste Agnat aus dem
fürstlichen Hause Quadt-Isny als sukzessionsfähig für sich und seine Nach-
kommen erklärt.