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Dagegen hat derselbe die Summe von 200 000 A, zweihunderttausend
Mark, als Abfindung an diejenige Tochter seines Fideikommißvorgängers oder
Agnaten des Hauses Quadt-Isny auszubezahlen, welche in linearer Deszendenz
aus einer den hiemit neueingeführten obigen Heiratsbestimmungen entsprechenden
Ehe hervorgegangen ist und somit erbberechtigt gewesen wäre. Auf die weibliche
Linie geht das Familienfideikommiß nur in dem Falle über, wenn kein männ-
licher Erbe vorhanden ist, und behalten die hiefür angesetzten Bestimmungen des
bisher bestehenden Hausstatuts volle Gültigkeit.“
München, den 27. April 1905.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner.
Nr. 3373k l.
Bekanntmachung, Anderung der Militär-Trausport-Ordnung für Eisenbahnen betreffend.
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, dann K. Kriegsministerium.
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. April 1905 (Reichsgesetz-
blatt 1905 S. 237—239) verfügten Anderungen der Militär-Transport-Ordnung sind
auch in der bayerischen Ausgabe dieser Ordnung vorzunehmen.
München, den 28. April 1905.
J. V.
Staatsrat v. Ebermayer.
krhr. v. Horn.
Hofdienst-Machrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
wegen durch Krankheit bewirkter Dienstes-
unfähigkeit unter Anerkennung seiner lang-
jährigen mit Treue und Eifer geleisteten
Dienste in den erbetenen dauernden Ruhestand
zu versetzen, und
mit Allerhöchstem Signate vom 29. April
mit Allerhöchstem Signate vom 27. April
1905, beginnend mit dem 1. Mai 1905 den
K. Nat und Stabskassier Max Hausmann
1905 den K. Stabssekretär I. Klasse Franz
Feiner vom 1. Mai 1905 beginnend zum
K. Stabekassakontrolleur zu befördern.