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regierungen, Kammern des Innern, und im Sinne des § 5 a. a. O. die Distrikts-
verwaltungsbehörden, in München der Magistrat, und die Kreisregierungen, Kammern des
Innern.
§ 2.
Zu Anordnungen auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 a. a. O. sind das Staats-
ministerium des Innern, die Kreisregierungen, Kammern des Innern, und die Distrikts-
verwaltungsbehörden, in München der Magistrat, sowie in dringenden Fällen die Orts-
polizeibehörden zuständig. Allgemeine Anordnungen sind im Wege ober= oder distrikts-
polizeilicher Vorschriften zu erlassen.
Zur Erteilung der Genehmigung der Versuche zur Aufzucht reblausfester Reben nach
§ 2 Abs. 4 a. a. O. und zur Regelung der Aufsicht über diese Versuche sind die Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, zuständig.
8 3.
Gegen Anordnungen der Distriktsverwaltungsbehörde ist Beschwerde zur Kreisregierung,
Kammer des Innern, welche in zweiter und letzter Instanz entscheidet, und gegen An—
ordnungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, Beschwerde zum Staatsministerium
des Innern zulässig.
Die Beschwerden müssen binnen sieben Tagen, beginnend mit dem Tage der Eröffnung
der Anordnung, eingelegt werden und haben, falls nichts anderes von der Behörde, deren
Anordnung angefochten wird, bestimmt wird, keine aufschiebende Wirkung.
84.
Im übrigen hat das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit den beteiligten
Staatsministerien die zum Vollzuge des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus,
vom 6. Juli 1904 erforderlichen Anordnungen zu treffen.
München, den 7. Mai 1905.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Schreiber.