Nr. 26. 467
Königlich Allerhöchste Verordnung, Forstfrevel durch Entwendung von Tannen-, Fichten-
und Föhren-Büschen und Gipfeln im Regierungsbezirke Oberbayern betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Tlitpold!.
von Gottes Gnaden Rüniglicher Prinz von Hunern,
Benent.
Wir finden Uns bewogen, zur Unterdrückung der in einigen Teilen des Regierungs-
bezirkes Oberbayern in den Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und Privatwaldungen in außer-
gewöhnlicher Weise überhandnehmenden Forstfrevel durch Entwendung von Tannen-, Fichten-
und Föhren-Büschen und Gipfeln auf Grund der Art. 106 mit 108 des Forstgesetzes vom
28. März 1852 in der Fassung vom 17. Juni 1896 (Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 326 ff.),
und zwar vorläufig auf den Zeitraum von fünf Jahren, zu verfügen, was folgt:
1.
In den Bezirksämtern Aibling, Aichach, Bruck, Freising, Ingolstadt, Mühldorf,
München, Rosenheim, Schrobenhausen, Starnberg, Tölz, Traunstein und Wolfratshausen,
dann in den Stadtbezirken Freising, Ingolstadt, Rosenheim und Traunstein muß während
der Monate Oktober, November und Dezember, ferner im Stadtbezirke München während
des ganzen Jahres, jeder Verkäufer oder Wiederverkäufer von Tannen-, Fichten= und Föhren-
Büschen und Gipfeln mit einem von dem Bürgermeister seines Wohn= oder Aufenthalts-
ortes ausgestellten Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb versehen sein. Dieses Zeugnis,
welches Art, Größe und Zahl der Verkaufsgegenstände, sowie Namen und Wohnort des
Verkäufers und den Tag des Erwerbes genau anzugeben hat, ist auf fünf Tage gültig und
bei dem Verkaufe, sofern derselbe innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, an die Orts-
polizeibehörde des Verkaufsortes abzuliefern.
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Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Zeit Tannen-, Fichten-
und Föhren-Büsche und Gipfel ohne das in Ziffer 1 vorgeschriebene Zeugnis oder mit
einem durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe an-
bietet, ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis
neun Mark zu verurteilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn
sich ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden.