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Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amts-
gerichtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen. «
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst—
frevel (Abteilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung.
3.
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 be-
zeichneten Zeugnisses nicht mit der notwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinar-
wege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.
4.
Die K. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern und der Finanzen (Forst-
abteilung) hat die zum Vollzuge dieser Unserer Verordnung weiter veranlaßten Anord—
nungen zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kreisamts-
blatte von Oberbayern in Kraft, gleichzeitig wird die Verordnung vom 12. November 1900
(Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 1191 ff.) aufgehoben.
München, den 8. Mai 1905.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Pfaff.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Schreiber.
Nr. 3390 VII.
Bekanntmachung, das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung der K. B. Staatseisenbahn-
verwaltung betreffend.
##. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des König-
lichen Hauses und des Rußern vom 31. Oktober 1903 Nr. 8056lII (Ges.= u. Verordn.=
Blatt 1903 Nr. 47) wird hiemit gemäß § 31 der Satzungen der Arbeiterpensionskasse
der K. B. Staatseisenbahnverwaltung bekannt gegeben, daß zum Stellvertreter des