Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amts- 
gerichtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst 
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen. « 
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst— 
frevel (Abteilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung. 
3. 
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 be- 
zeichneten Zeugnisses nicht mit der notwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinar- 
wege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden. 
4. 
Die K. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern und der Finanzen (Forst- 
abteilung) hat die zum Vollzuge dieser Unserer Verordnung weiter veranlaßten Anord— 
nungen zu treffen. 
Gegenwärtige Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kreisamts- 
blatte von Oberbayern in Kraft, gleichzeitig wird die Verordnung vom 12. November 1900 
(Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 1191 ff.) aufgehoben. 
München, den 8. Mai 1905. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Schreiber. 
  
Nr. 3390 VII. 
Bekanntmachung, das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung der K. B. Staatseisenbahn- 
verwaltung betreffend. 
##. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des König- 
lichen Hauses und des Rußern vom 31. Oktober 1903 Nr. 8056lII (Ges.= u. Verordn.= 
Blatt 1903 Nr. 47) wird hiemit gemäß § 31 der Satzungen der Arbeiterpensionskasse 
der K. B. Staatseisenbahnverwaltung bekannt gegeben, daß zum Stellvertreter des
	        
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