81.
Wer eine Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt gründen oder leiten will, bedarf
hiezu der Genehmigung.
Als eine Unterrichtsanstalt im Sinne dieser Verordnung gilt jede Unterrichts-
unternehmung, die nach ihrer Einrichtung und Ausgestaltung darauf berechnet ist, zum
Zweck der Erreichung eines bestimmten Lehrzieles den Unterricht in einem schulmäßigen
oder schulähnlichen Betriebe zu erteilen, gleichviel ob die Unternehmung für den Besuch von
öffentlichen Unterrichtsanstalten einen Ersatz bieten will oder nicht.
Die Beschränkung des Besuches einer Anstalt auf die Mitglieder eines Vereins
oder deren Angehörige oder auf sonstige bestimmte Gruppen von Personen befreit die Unter-
nehmung nicht von der Genehmigungspflicht.
Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten des Staates und der Kreisgemeinden,
dann Anstalten, die von Gemeinden zum Zweck der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
errichtet werden, fallen nicht unter diese Verordnung.
Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten, die auf Grund der Bestimmungen
des Titels VI der Gewerbeordnung errichtet werden, unterliegen nicht der durch diese Ver-
ordnung festgesetzten Genehmigungspflicht. Die aufsichtlichen Befugnisse der obersten Unterrichts-
verwaltung gegenüber solchen Anstalten bleiben unberührt.
82.
Zuständig zur Erteilung der gemäß § 1 erforderlichen Genehmigung sind
1. das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
a) bei Unterrichtsanstalten, welche einen Ersatz bieten wollen für den Besuch
der staatlichen Hochschulen und Fachschulen mit Hochschulcharakter, der
Gymnasien (humanistische und Neal-Gymnasien), Progymnasien und Latein-
schulen, der Industrieschulen und Realschulen, der den Realschulen gleich-
gestellten Landwirtschaftsschulen, der Kunstgewerbeschulen und der Hebammen-
schulen,
b) bei Anstalten, welche die Heranbildung zum geistlichen Stande oder zum
Volkeschullehrer= und Volksschullehrerinnen-Berufe bezwecken;
2. die Kreisregierungen, Kammern des Innern,
al bei Musik= und Kinstschulen, bei kunstgewerblichen, landwirtschaftlichen,
technischen und sonstigen Fachschulen, bei Handelsschulen, Baugewerkschulen,
gewerblichen und kanfmännischen Fortbildungsschulen, soweit nicht Ziffer 1
einschlägt,