474
und Lehrmittelnachweisungen rc.), welche nach Art und Umfang der Anstalt zur vollständigen
Würdigung des Gesuches notwendig sind, vorzulegen, sowie alle sonst von der zuständigen
Behörde noch für erforderlich erachteten Aufschlüsse zu geben.
§ 6.
Der Bescheidung der Gesuche um die Genehmigung zur Errichtung einer Erziehungs-
anstalt oder Unterrichtsanstalt hat eine erschöpfende Instruktion durch die zuständige Behörde
voranzugehen, wobei auch die nach Lage der Sache beteiligten anderen Behörden, dann die
einschlägigen sachverständigen Organe einzuvernehmen sind.
§ 7.
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn dem Bedürfnisse innerhalb eines hiebei
in Betracht kommenden Umkreises durch eine oder mehrere bestehende Anstalten der betreffenden
Art bereits genügt und eine weitere Mehrung dieser Anstalten im allgemeinen Interesse
nicht wünschenswert ist.
§ 8.
Begründer und Inhaber, dann Leiter, Lehrer, Aufsichtsorgane und Bedienstete einer
Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt können nur Personen sein, deren vollkommene sittliche
und bürgerliche Unbescholtenheit keinem gerechtfertigten Bedenken unterliegt.
Außerdem haben nachzuweisen, die Begründer und übernehmer den Besitz der erforder-
lichen Mittel, die Leiter eine der Aufgabe und dem Umfange der Anstalt entsprechende
theoretische und praktische Berufsbildung, die Lehrer für solche Unterrichtsfächer, für welche
vom Staate Prüfungen eingerichtet sind, das Bestehen der einschlägigen Prüfungen, die
übrigen Lehrer eine für ihre Aufgabe angemessene Lehrbefähigung.
Der Entscheidung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten bleibt vorbehalten, ob und wie lange für einzelne Gattungen von Anstalten,
für einzelne Lehrfächer oder für einzelne Lehrkräfte der nach Absatz 2 erforderliche Nachweis
des Bestehens einer staatlichen Prüfung erlassen werden kann.
Die Inhaber und Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten sind für das
Verhalten der Lehrer, Aufsichtspersonen und Bediensteten der Anstalten der Aussichtsbehörde
gegenüber verantwortlich.
§ 9.
Bei Genehmigung einer Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt ist auch der Name
festzustellen, den sie zu führen hat.