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über das Ergebnis der Besichtigung ist den Inhabern und Leitern der Erziehungs-
anstalten und Unterrichtsanstalten Bescheid zu erteilen.
Die Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten haben den Aufsichtsbehörden
Jahresberichte einzureichen, welche diesen die erforderlichen Aufschlüsse über den Gesamtzustand
der Anstalt geben und von ihnen zu bescheiden sind.
8 13.
Die Inhaber und Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten haben den
Weisungen der Aufsichtsbehörden, welche, insbesondere anläßlich der Genehmigung der An—
stalten, der Anzeige beabsichtigter Anderungen (8 10), der Vornahme der Besichtigungen
und der Vorlage der Jahresberichte, an sie ergehen, vorbehaltlich des in § 15 geregelten
Rechtes der Beschwerdeführung, Folge zu leisten.
Bleiben diese Weisungen trotz Mahnung unbeachtet oder erleiden sonst die Voraus-
setzungen, unter denen die betreffenden Anstalten genehmigt wurden, eine die Interessen der
Sittlichkeit, der Gesundheit oder des Unterrichts gefährdende, auf anderem Wege innerhalb
angemessener Frist nicht zu behebende Anderung, so kann die Aufsichtsbehörde die Zurück-
nahme der Genehmigung aussprechen und erforderlichen Falles die sofortige Schließung der
Anstalten anordnen.
§ 14.
Werden einzelnen Erziehungsanstalten oder Unterrichtsanstalten oder Gattungen von
solchen besondere Berechtigungen verliehen oder Beiträge aus Staats= oder Kreismitteln
bewilligt, so können ihnen hiefür auch besondere Verpflichtungen auferlegt werden.
15.
Gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörden und der Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, kann innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde an die vorgesetzte Stelle eingelegt werden. Der Beschwerde
kann die aufschiebende Wirkung versagt werden, wenn die Rücksicht auf Sittlichkeit, Gesundheit
oder Unterricht dies erfordert. Die in zweiter Instanz ergehenden Bescheide der Kreis-
regierungen können mit einer weiteren Beschwerde nicht angefochten werden.
§ 16.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erläßt die
besonderen Anordnungen, die hinsichtlich der Beschaffenheit und Einrichtung der Anstalts-
gebäude und Anstaltsräume, dann hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts und der zulässigen
Lehrmittel, sowie der Behandlung und Verpflegung der Schüler und Zöglinge allgemein oder
für einzelne Gattungen von Anstalten geboten sind.