Nr. 27.
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§ 17.
Diese Verordnung, die auch für die schon bestehenden Anstalten Geltung hat, tritt
mit dem 1. Juni 1905 in Kraft.
Vom gleichen Tage an ist die Verordnung vom
18. April 1873, betreffend die Errichtung und Leitung von Erziehungs= und Unterrichts
anstalten, aufgehoben.
München, den 10. Mai 1905.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Wehuer.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat v. Leichtenstern.
FJofdienst Nachricht.
Im Namen Seiner Moajestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 4. Mai 1905 allergnä-
digst bewogen gefunden, vom 1. Juni 1905 an-
fangend den Rentamts-Offizianten am Stadt-
rentamte München 1 Hans Landstorfer
zum K. Hofstabs-Assistenten, mit Verwendung
bei der K. Hofkasse, zu ernennen.
—
Uoftitel-Verleihung.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben mit Allerhöchstem Signate vom 23. April
1905 Sich allergnädigst bewogen gefunden,
dem Photographen Theodor Hilddorf, In-
haber des photographischen Ateliers Friedr.
Müller in München, den Titel eines K. B.
Hof-Photographen zu verleihen.
— — —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen BSeiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 2. Mai 1905 dem K. Staatsrate
im a. o. D., außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister, Kurt Freiherrn
von der Pfordten in Stuttgart, für die
ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzoge von Hessen und bei Rhein ver-
liehene, zur Erinnerung an Höchstdessen Ver-
mählung gestiftete, am Bande zu tragende
Medaille,