esth und Verurdinugsguat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 29.
München, den 30. Mai 1905.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 20. Mai 1905, Vollzug des § 14 der K. Verordnung vom 27. Januar 1884 über die
Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel betreffend. — Bekanntmachung vom 24. Mai 1905,
die Eisenbahn Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Hof-
dienst Nachricht — Verleihung der Würde eines erblichen Reichsrates der Krone Bayern. — Königlich
Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration.
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Nr. 9150.
Bekanntmachung, Vollzug des § 14 der K. Verordnung vom 27. Januar 1884 über die
Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Gemäß § 14 der K. Verordnung vom 27. Januar 1884, Untersuchungsanstalten
für Nahrungs= und Genußmittel betreffend, wurde durch Entschließung des K. Staats-
ministeriums des Innern von heute die gemeindliche Anstalt zur Untersuchung von Nahrungs-
und Genußmitteln in Regensburg für den Stadtbezirk Regensburg mit Wirksamkeit vom
1. Juni 1905 als öffentliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs- und Genußmittel in
widerruflicher Weise anerkannt.
Die Anstalt führt die Bezeichnung „Städtische Untersuchungsanstalt für Nahrungs-
und Genußmittel in Regensburg“; sie steht unter Aufsicht des Stadtmagistrates Regensburg,
der K. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern, sowie des
K. Staatsministeriums des Innern.
Die §§ 2, 9, 11 Absatz 1, 3 und 13 Absatz 4 der K. Verordnung vom 27. Jannar 1884,
die §§ 2 und 3 der K. Verordnung vom 26. Juni 1898 sowie die Ziffern 1, 4 bis 6, 7
Absatz 1, 3 und 5, 10 und 11 der Ministerialbekanntmachung vom 2. s 1884%