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bestimmungen finden auch auf die durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten Eisenbahn-
anschlüsse Anwendung.
Beide hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dahin zu wirken:
1. daß auf den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen möglichst im
Anschlusse an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für den Personen= und Güterverkehr
so viel Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich find, sowie daß
die sonstigen Betriebsanordnungen den lokalen Verkehrsbedürfnissen entsprechend geregelt werden;
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen= und Güterverkehre zwischen
den in Frage stehenden Eisenbahnen und den angrenzenden Bahnstrecken, falls dieselbe im
Interesse des Verkehrs von beiden hohen Regierungen als wünschenswert bezeichnet wird,
seitens der betriebführenden Verwaltungen der beteiligten Eisenbahnen nicht widersprochen werde;
3. daß die in Rede stehenden Eisenbahnen zur Aufnahme in die Liste der dem inter-
nationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Eisenbahnen ange-
meldet werden.
Artikel XV.
Der Betriebswechsel findet auf der in Artikel 1I bezeichneten Eisenbahnlinie von Wallern
nach Waldkirchen in dem auf bayerischem Gebiete in unmittelbarer Nähe der Grenze anzu-
legenden Bahnhofe Haidmühle statt.
Auf der in Artikel II behandelten Eisenbahnlinie dagegen soll, unbeschadet einer etwa
zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen zu treffenden Vereinbarung über die Beförderung
durchgehender Personenzüge zwischen Berchtesgaden und Salzburg und umgekehrt, die auf
österreichischem Gebiete gelegene, eventuell entsprechend zu verlegende und umzugestaltende
Station St. Leonhard-Drachenloch als Grenz= und Wechselstation gelten.
Die Bestimmung der Betriebswechselstationen für die in Artikel III genannten Bahnlinien
bleibt für jede dieser Linien späterer Vereinbarung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Für die Anlage und Ausrüstung der Grenz= und Wechselstationen sind die in dem
bezüglichen Staatsgebiete geltenden Grundsätze maßgebend.
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Ober-
baues und die Signaleinrichtungen der Strecken von der Grenze bis zu den Wechselstationen
mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die jenseits der
Grenze gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden.
Artikel XVI.
Die beiden hohen Regierungen erklären ihre Zustimmung dazu, daß die Strecken von
der beiderseitigen Grenze bis zu den Betriebswechselstationen (Artikel XV) von der Unter-
nehmung der fremdländischen Anschlußstrecke betrieben werden.