Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Nr. 11922. 
Bekanntmachung, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend. 
Im Namen Seiner Majestüt des Königs. 
I, 
von Gottez Gnaden Königlicher prinz von Bayern, 
Begent. 
Nachdem durch Unsere Entschließung vom Heutigen der dermalige Landtag aufgelöst 
worden ist, verordnen Wir hiemit gemäß § 23 in Titel VII der Verfassungs-Urkunde, 
daß die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage nach dem Wahlgesetze vom -- 
unverzüglich eröffnet, die Wahlen selbst nach Art. 18 des genannten Gesetzes 
a) für die Urwahlen am 10. Juli des laufenden Jahres, 
b) für die Abgeordneten-Wahlen am 17. Juli des laufenden Jahres, 
vorgenommen, und die Ergebnisse Uns bis zum 31. Juli des laufenden Jahres vorgelegt 
werden. 
Zu diesem Behufe lassen Wir nach Art. 1 und 2 des angeführten Gesetzes in der 
—ti*e I. Anlage I die Zahl der nach den einschlägigen Bevölkerungsziffern in " den einzelnen Re- 
— gierungsbezirken zu wählenden Abgeordneten, dann in Anlage II die übersicht der Wahl- 
kreise zur öffentlichen Kenntnis bringen und befehlen den K. Regierungen, Kammern des 
Innern, sich hienach zu achten und die Vorschriften des Wahlgesetzes genau zu vollziehen. 
Wir erwarten hiebei von allen Behörden gewissenhafte Erfüllung ihrer beschworenen 
Pflichten, Leitung der Wahlverhandlungen mit rücksichtsloser Unbefangenheit, Beschirmung 
der Freiheit der Wahlstimmen vor Einschüchterung oder Bestechung und pflichtgemäße Ent- 
haltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit. 
München, den 4. Juni 1905. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
  
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Krazeisen.
	        
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