Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Unternehmung der fremdländischen An— 
schlußstrecke der Betrieb auf der Strecke von der Grenze bis zur Betriebswechselstation zu 
überlassen, sowie die Mitbenützung der Betriebswechselstation zu gestatten ist, bleibt eine 
Verständigung zwischen den beteiligten Verwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vor- 
gängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen Re- 
gierungen zu fügen. 
Jedenfalls soll aber die betriebführende Verwaltung seitens der die Oberaufsicht aus- 
übenden Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instandhaltung der ihr 
in Betrieb gegebenen Strecke nebst allem Zubehör, einschließlich der nach den Verwaltungs- 
grundsätzen der betreffenden Territorialregierung erforderlich werdenden Erneuerungen, auf 
eigene Kosten zu übernehmen und dem Eigentümer das auf die Strecke nachweislich ver- 
wendete Anlagekapital, jedoch ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und 
Kursverluste mit jährlich 4 Prozent zu verzinsen. 
Die Kosten für die Anlagen und Bauten in den Wechselstationen einschließlich der 
Dienst= und Wohnräume für die Eisenbahn-, Zoll-, Post-, Telegraphen= und Polizei- 
verwaltung, in dem durch das wirkliche Bedürfnis des Verkehrs der in Rede stehenden Bahn 
bedingten Umfange sollen seitens der den Bahnhof mitbenützenden fremdländischen Bahn- 
verwaltung nach Verhältnis der Mitbenützung dem Eigentümer mit 4 Prozent verzinst werden. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen 
auf der Strecke bis zur Grenze und in der Wechselstation behandelt, welche die betreffende 
Territorialregierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder welche die Regierung 
des fremden Landesgebietes für ihre im fünften Absatze bezeichneten Dienstzweige etwa in 
Anspruch nehmen sollte. 
Artikel XVII. 
Die beiden hohen Regierungen erklären ihre Zustimmung dazu, daß auf der auf öster- 
reichischem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel I genannten Eisenbahn von der beider- 
seitigen Grenze bis Reutte der Zugförderungs= und Fahrdienst für die betriebführende öster- 
reichische Unternehmung bis auf weiteres von der königlich bayerischen Staatseisenbahn= 
verwaltung besorgt werde. 
Desgleichen erteilen die beiden hohen Regierungen ihre Zustimmung, daß auf den 
Bahnstrecken von der beiderseitigen Grenze bei St. Leonhard-Drachenloch nach Berchtesgaden 
einerseits, nach Salzburg anderseits ein durchgehender Personenzugsverkehr eingerichtet werde. 
Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung 
die Besorgung des Zugförderungs= und Fahrdienstes auf der österreichischen Bahnstrecke von
	        
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