Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 8. 39 
der Grenze bis Reutte zu überlassen ist, sowie über die eventuelle Einrichtung eines direkten 
Personenzugsverkehrs zwischen Berchtesgaden und Salzburg und umgekehrt, bleibt eine Ver- 
ständigung zwischen den beiden Bahnverwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach 
vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen 
Regierungen zu fügen. 
Für den Fall als die vorgenannte Bahnstrecke von der beiderseitigen Grenze bis Reutte 
eine direkte Anschlußverbindung mit einer österreichischen Bahn erlangen sollte, behält sich 
die kaiserlich-königliche österreichische Regierung das Recht vor, den Betrieb dieser Bahnstrecke 
im vollen Umfange entweder selbst zu übernehmen oder der Unternehmung der österreichischen 
Anschlußbahn zu übertragen. Für diesen Fall hat der Betriebswechsel in dem auf bayerischem 
Gebiete anzulegenden Bahnhofe Pfronten-Steinach stattzufinden und haben hinsichtlich der 
Betriebsführung auf der Strecke von der Grenze bis zur Betriebswechselstation, sowie hin- 
sichtlich der Mitbenützung der Betriebswechselstation die Anordnungen des Artikels XVI 
sinngemäß zur Anwendung zu gelangen. 
Artikel XVIII. 
Auf der Linie Reutte — Pfronten ist das bayerische Grenzzollamt in der projektierten 
Station Pfronten-Steinach einzurichten, woselbst auch eine Expositur dres in Reutte aufzu- 
stellenden österreichischen Grenzzollamtes zu errichten ist. 
Diese Grenzzollämter sind mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungs. 
befugnissen zu versehen. 
Die beiden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der genannten Zoll- 
ämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs es erfordern sollte. 
Die königlich bayerische Regierung erklärt ihre Bereitwilligkeit, auf ihre Kosten zur 
zeitweisen Einrichtung einer Zollabfertigung und einer tierärztlichen Untersuchung in Reutte 
an den jährlich in Reutte stattfindenden sechs großen Viehmärkten bayerische Zoll= und 
tierärztliche Organe dorthin zu entsenden. 
Artikel XIX. 
In Bezug auf die Bahnlinien von Wallern nach Waldkirchen und von Berchtesgaden 
nach St. Leonhard-Drachenloch, sowie gegebenen Falles in Bezug auf die im Artikel III 
behandelten Bahnlinien werden die Bedingungen und Modalitäten der zollamtlichen und 
sonstigen überwachung späteren Vereinbarungen zwischen den beiden hohen Regierungen unter 
Berücksichtigung der besonderen Anlage= und Verkehrsverhältnisse dieser Bahnlinien vorbehalten. 
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