Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

II. Hinter Nr. XLIILa wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: 
XLIIb. 
Pyrotechnische Scherzartikel, bestehend aus einer Mischung, 
die außer Gummi und Farbe nicht mehr als 6 Prozent gelben Phosphor, 
23 Prozent amorphen Phosphor und 21 Prozent Kaliumchlorat ent- 
halten darf, 
in Form von 
a) Stäbchen von 50 bis 55 Millimeter Länge im Gewichte von 
1,, Gramm (sogenannte Krawallstangen), 
b) runden Scheibchen von 28 Millimeter Durchmesser im Gewichte 
von 2,) Gramm (sogenaute Radauplätzchen), 
c) Kugeln im Gewichte von 1,, Gramm (sogenannte Gewitterhagel), 
unterliegen nachstehenden Bedingungen: 
1. Die Scherzartikel sind in starke Holzkästen von nicht mehr als 
je 1 Gros (144 Stück) Inhalt unter Benutzung einer Zwischen- 
lagerung von Sägemehl, Kieselguhr oder ähnlichem Material gut 
zu verpacken. 
2. Diese Kästen sind in besondere Behälter von starkem Eisenblech 
oder in feste hölzerne Kisten mit einer Wandstärke von mindestens 
18 Millimeter und von nicht über 1, Kubikmeter Größe, ohne 
Beilegung anderer Gegenstände, dergestalt zu verpacken, daß zwischen 
den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von 
mindestens 30 Millimeter mit Sägespänen, Stroh, Werg oder 
ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung 
der Pakete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem ver- 
eideten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung über die Be- 
achtung der vorstehenden Bestimmungen beigegeben werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 11. Juli 1905. 
v. Frauendorfer.
	        
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