536
habe gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon
nicht betroffen.
IX. Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn-
barem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen,
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei sonstigen
Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen
finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Für Versendungsstücke von geladenen
Geschossen und Geschützpatronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen.
Für Behälter mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze
in Wegfall.
X. Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für
die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
§ 7.
· I. Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern,
Verbot gleich- ·
zeitigerBefök-istverboten.
Sdsxsfggstsssn II. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
und Versonenz. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche
werken. Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte ge-
schafft werden soll.
88.
Vorsichtsmaß-
bhsh an I. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken
Verpacken. darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
II. Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von
solchen darf nur an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen
Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten
Personen und unter Aufsicht erfolgen.
III. Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Orts-
polizeibehörde einzuholen.
89.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind,