Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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habe gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon 
nicht betroffen. 
IX. Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn- 
barem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, 
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei sonstigen 
Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen 
finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Für Versendungsstücke von geladenen 
Geschossen und Geschützpatronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. 
Für Behälter mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze 
in Wegfall. 
X. Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für 
die Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
§ 7. 
· I. Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, 
Verbot gleich- · 
zeitigerBefök-istverboten. 
Sdsxsfggstsssn II. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, 
und Versonenz. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche 
werken. Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte ge- 
schafft werden soll. 
88. 
Vorsichtsmaß- 
bhsh an I. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken 
Verpacken. darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
II. Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von 
solchen darf nur an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen 
Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten 
Personen und unter Aufsicht erfolgen. 
III. Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem 
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Orts- 
polizeibehörde einzuholen. 
89. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie 
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind,
	        
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