Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 40. 537 
insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch Holz- 
unterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden. 
8 10. 
I. Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht 
entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
II. Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, 
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerks- 
körpern, Zündungen (§ 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuerwaffen zusammen ver- 
laden werden. 
8 11. 
I. Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende Weschaffenhen 
Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die „ 
kasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plantuche (z. B 
imprägnierter Leinwand) überspannt sein. 
II. Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Materiale 
zu schließen. 
III. Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Radschuhe 
bedeckt ist. 
IV. Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets 
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. 
V. Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen von solchen 
müssen die Zugtiere ausgespannt sein. 
12. 
I. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben. Vorlchriften 6 
II. Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht für den Fuhr- 
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie port. 
das Tabakrauchen verboten. 
§ 13. 
I. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von 
Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden. 
II. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der 
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
	        
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