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Die Königlich Bayerische Regierung wird von ihrem Ankaufsrecht nur für den Beginn
eines Betriebsjahres (1. April) Gebrauch machen. Sie wird ihre Absicht der Königlich
Württembergischen Regierung spätestens ein Jahr vorher anzeigen und sich mit dieser über
die zur einheitlichen Fortsetzung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen verständigen.
Artikel 7.
Für das in Betracht kommende Bahneigentum (Grund= und Gebäudebesitz) des Königlich
Württembergischen Staates in Bayern gelten hinsichtlich der Besteuerung die gleichen Grund-
sätze wie für das Bahneigentum des Königlich Bayerischen Staates.
Für den Bahnbetrieb wird die Königlich Bayerische Regierung keine Staatssteuern
erheben.
Die Königlich Württembergische Regierung sichert hierfür Gegenseitigkeit zu.
Artikel 8.
Weiterhin soll auf Bayerischem und Württembergischem Gebiet eine Bahn vom Donautal
zum Brenztal und zwar entweder zur Verbindung von Günzburg mit Niederstotzingen
oder mit Sontheim— Brenz oder von Gundelfingen mit Sontheim — Brenz als
normalspurige Nebenbahn nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
hergestellt werden.
Die auf Bayerischem Staatsgebiete gelegene Strecke dieser Bahn wird von der Königlich
Bayerischen Regierung, die auf Württembergischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der
Königlich Württembergischen Regierung je als Teil ihrer staatlichen Eisenbahnen ausgeführt.
Die Bahn soll binnen sechs Jahren, von der Ratifikation des gegenwärtigen Staats-
vertrags an gerechnet, in Betrieb genommen werden.
Die mit der Ausführung des Baues beauftragten Behörden haben sich gegenseitig die
Einzelpläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche Nachweise mitzuteilen, auch
während des Baues in stetem Benehmen mit einander zu bleiben. über den Grenzüber-
gangspunkt und den Anschluß der Grenzstrecken wird gemeinschaftlich von den beiderseitigen
Behörden ein genauer Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen
unterstellt werden.
Die Unterhaltung und Bewachung der Bahn sowie der Stations= und Abfertigungsdienst
werden ausschließlich durch die Organe und auf Kosten der Verwaltung besorgt, in deren
Eigentum die betreffende Bahnstrecke oder Station sich befindet.
Auf der Bahn wird ein einheitlicher Betrieb nach den von den beiden Regierungen
zu treffenden näheren Vereinbarungen hergestellt werden.