Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Die Königlich Bayerische Regierung wird von ihrem Ankaufsrecht nur für den Beginn 
eines Betriebsjahres (1. April) Gebrauch machen. Sie wird ihre Absicht der Königlich 
Württembergischen Regierung spätestens ein Jahr vorher anzeigen und sich mit dieser über 
die zur einheitlichen Fortsetzung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen verständigen. 
Artikel 7. 
Für das in Betracht kommende Bahneigentum (Grund= und Gebäudebesitz) des Königlich 
Württembergischen Staates in Bayern gelten hinsichtlich der Besteuerung die gleichen Grund- 
sätze wie für das Bahneigentum des Königlich Bayerischen Staates. 
Für den Bahnbetrieb wird die Königlich Bayerische Regierung keine Staatssteuern 
erheben. 
Die Königlich Württembergische Regierung sichert hierfür Gegenseitigkeit zu. 
Artikel 8. 
Weiterhin soll auf Bayerischem und Württembergischem Gebiet eine Bahn vom Donautal 
zum Brenztal und zwar entweder zur Verbindung von Günzburg mit Niederstotzingen 
oder mit Sontheim— Brenz oder von Gundelfingen mit Sontheim — Brenz als 
normalspurige Nebenbahn nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
hergestellt werden. 
Die auf Bayerischem Staatsgebiete gelegene Strecke dieser Bahn wird von der Königlich 
Bayerischen Regierung, die auf Württembergischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der 
Königlich Württembergischen Regierung je als Teil ihrer staatlichen Eisenbahnen ausgeführt. 
Die Bahn soll binnen sechs Jahren, von der Ratifikation des gegenwärtigen Staats- 
vertrags an gerechnet, in Betrieb genommen werden. 
Die mit der Ausführung des Baues beauftragten Behörden haben sich gegenseitig die 
Einzelpläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche Nachweise mitzuteilen, auch 
während des Baues in stetem Benehmen mit einander zu bleiben. über den Grenzüber- 
gangspunkt und den Anschluß der Grenzstrecken wird gemeinschaftlich von den beiderseitigen 
Behörden ein genauer Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen 
unterstellt werden. 
Die Unterhaltung und Bewachung der Bahn sowie der Stations= und Abfertigungsdienst 
werden ausschließlich durch die Organe und auf Kosten der Verwaltung besorgt, in deren 
Eigentum die betreffende Bahnstrecke oder Station sich befindet. 
Auf der Bahn wird ein einheitlicher Betrieb nach den von den beiden Regierungen 
zu treffenden näheren Vereinbarungen hergestellt werden.
	        
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