Nr. 41. 553
Jede Regierung wird dafür sorgen, daß das Bahnpersonal des andern Staats in der
Ausübung der bahnpolizeilichen Dienstverrichtungen von den Behörden des Staatsgebiets die
erforderliche Unterstützung erhält.
Artikel 19.
Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt überlassen, über den Postverkehr auf den
Bahnen besondere Vereinbarungen zu treffen. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen,
daß die Verwaltung, die mit ihren Betriebsmitteln die Postbeförderung für die andere Post-
verwaltung besorgt, entsprechende Entschädigung erhält.
Artikel 20.
Die von einer Staatsbahnverwaltung genehmigten Fahrzeuge bedürfen bei dem Über-
gang in das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Prüfung.
Artikel 21.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Staatsvertrags werden
unter Ausschluß des Rechtswegs von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht
entschieden. Zu diesem Schiedsgericht ernennt jede Regierung ein Mitglied, während um
die Bezeichnung des dritten Mitglieds der Präsident des Reichsgerichts ersucht werden soll.
Artikel 22.
Beide Regierungen behalten sich, soweit erforderlich, die Zustimmung ihrer Landtage
zu diesem Vertrage vor.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und
die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu Stuttgart mäöglichst bald vorgenommen
werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei
gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.
Stuttgart, den 12. April 1905.
gez. Frhr. von Schachy, gez. Dr. jur. von Gesterlen,
K. Bayer. Ministerialrat. K. Württembergischer Direktor.
L. S. L. S.
gez. Dr. Graßmann, gez. Stierlin,
K. Bayer. Oberregierungsrat. K. Württembergischer Ministerialrat.
L. S. L. S.