Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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anstalten, dann der Volksschulen, der allgemeinen, gewerblichen, kaufmännischen, ländlichen 
und anderen Fortbildungsschulen wird bei jeder Regierung, Kammer des Innern, ein 
besonderes Kollegium gebildet. Es führt die Bezeichnung Kreisschulkommission und setzt sich 
zusammen aus den beteiligten Regierungsreferenten, aus den Kreisschulinspektoren und einer 
dem Umfange des Regierungsbezirkes und der Vielgestaltigkeit seiner Unterrichtsanstalten 
entsprechenden Anzahl weiterer und zwar im Nebenamte aufzustellender Mitglieder, welche 
aus weltlichen und geistlichen Schulaufsichtsbeamten, aus Leitern und Lehrpersonen der oben 
aufgeführten Schulgruppen je auf fünf —ahre durch Uns ernannt werden. Der Vorsitz 
kommt dem Regierungspräsidenten zu. 
8 2. 
Die Kreisschulkommissionen werden durch die Regierungen zu den Sitzungen einbe— 
rufen. Die Sitzungen sind nach Bedürfnis anzuberaumen; jährlich hat aber mindestens 
eine Sitzung stattzufinden. 
In der ordentlichen Jahressitzung der Kreisschulkommission ist 
1. eine Darstellung über den Stand des Volksschulwesens im Kreise, insbesondere 
über die seitens der K. Regierung ergangenen Bescheide auf die Schulprüfungs- 
verhandlungen zu geben, 
2. über den Besuch der Lehrerbildungsanstalten und über die Ergebnisse der Seminar- 
schlußprüfung vorzutragen, 
3. das Arbeitsprogramm für die Fortbildungskurse des Lehrpersonals an den Volks- 
schulen gutachtlich festzustellen, 
4. das Ergebnis der Lehrerfortbildungskurse und der Anstellungsprüfung bekannt 
zu geben, 
5. über die Entwicklung und die Leistungen der Fach= und Fortbildungsschulen, ferner 
6. über den Besuch und die Entwicklung der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten 
das Geeignete mitzuteilen, und ist endlich 
7. über die Wünsche und Anträge, welche zu den vorbezeichneten Gegenständen der 
Tagesordnung oder außerhalb derselben über Gegenstände des Geschäftskreises der 
Kreisschulkommission aus deren Mitte vorgebracht werden, Beratung zu pflegen 
und gutachtlicher Beschluß zu fassen. 
Weiter hat die Kreisschulkommission in der ordentlichen Jahressitzung oder in außer- 
ordentlichen Sitzungen Beratung zu pflegen und gutachtlichen Beschluß zu fassen über die 
im Zuständigkeitskreise der Kreisregierungen gelegenen wichtigeren pädagogischen und schul- 
aufsichtlichen Anordnungen und Einrichtungen allgemeinerer Natur, dann über die Gegen- 
stände, die durch besondere Entschließungen des Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
	        
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