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anstalten, dann der Volksschulen, der allgemeinen, gewerblichen, kaufmännischen, ländlichen
und anderen Fortbildungsschulen wird bei jeder Regierung, Kammer des Innern, ein
besonderes Kollegium gebildet. Es führt die Bezeichnung Kreisschulkommission und setzt sich
zusammen aus den beteiligten Regierungsreferenten, aus den Kreisschulinspektoren und einer
dem Umfange des Regierungsbezirkes und der Vielgestaltigkeit seiner Unterrichtsanstalten
entsprechenden Anzahl weiterer und zwar im Nebenamte aufzustellender Mitglieder, welche
aus weltlichen und geistlichen Schulaufsichtsbeamten, aus Leitern und Lehrpersonen der oben
aufgeführten Schulgruppen je auf fünf —ahre durch Uns ernannt werden. Der Vorsitz
kommt dem Regierungspräsidenten zu.
8 2.
Die Kreisschulkommissionen werden durch die Regierungen zu den Sitzungen einbe—
rufen. Die Sitzungen sind nach Bedürfnis anzuberaumen; jährlich hat aber mindestens
eine Sitzung stattzufinden.
In der ordentlichen Jahressitzung der Kreisschulkommission ist
1. eine Darstellung über den Stand des Volksschulwesens im Kreise, insbesondere
über die seitens der K. Regierung ergangenen Bescheide auf die Schulprüfungs-
verhandlungen zu geben,
2. über den Besuch der Lehrerbildungsanstalten und über die Ergebnisse der Seminar-
schlußprüfung vorzutragen,
3. das Arbeitsprogramm für die Fortbildungskurse des Lehrpersonals an den Volks-
schulen gutachtlich festzustellen,
4. das Ergebnis der Lehrerfortbildungskurse und der Anstellungsprüfung bekannt
zu geben,
5. über die Entwicklung und die Leistungen der Fach= und Fortbildungsschulen, ferner
6. über den Besuch und die Entwicklung der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten
das Geeignete mitzuteilen, und ist endlich
7. über die Wünsche und Anträge, welche zu den vorbezeichneten Gegenständen der
Tagesordnung oder außerhalb derselben über Gegenstände des Geschäftskreises der
Kreisschulkommission aus deren Mitte vorgebracht werden, Beratung zu pflegen
und gutachtlicher Beschluß zu fassen.
Weiter hat die Kreisschulkommission in der ordentlichen Jahressitzung oder in außer-
ordentlichen Sitzungen Beratung zu pflegen und gutachtlichen Beschluß zu fassen über die
im Zuständigkeitskreise der Kreisregierungen gelegenen wichtigeren pädagogischen und schul-
aufsichtlichen Anordnungen und Einrichtungen allgemeinerer Natur, dann über die Gegen-
stände, die durch besondere Entschließungen des Staatsministeriums des Innern für Kirchen-