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und Schulangelegenheiten und im Wirkungskreise der Kreisregierungen durch die Regierungs-
präsidenten an sie verwiesen werden.
§ 3.
Die Kreisschulkommission verhandelt in der Regel in Plenarsitzungen.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, zum Zwecke der Vorberatung von Verhand-
lungsgegenständen für die Plenarsitzung einzelne besonders geeignete Mitglieder einzuberufen.
Ebenso kann er zur Beratung von Fragen, welche ausschließlich eine einzelne Schulgruppe
berühren, lediglich jene Mitglieder der Kreisschulkommission berufen, welche nach ihrer Vor-
bildung und amtlichen Wirksamkeit dieser Schulgruppe angehören oder nahestehen.
über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kreisschulkommissionen ist, soweit die Pro-
tokolle nicht ohnehin dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten vorzulegen sind, alljährlich durch die Kreisregierungen ein Rechenschaftsbericht zu erstatten.
II. Von der Landesschulkommission.
84.
Für die oberste fachmännische Begutachtung wichtigerer Angelegenheiten
I. der Kunstgewerbeschulen, der kunstgewerblichen, gewerblichen und kaufmännischen
Fachschulen und Fortbildungsschulen, der Veranstaltungen zur Heranbildung des
Zeichenlehrpersonals mit Ausnahme des Zeichenlehrpersonals der zur Zuständigkeit
des Obersten Schulrats gehörigen Schulen,
II. der Anstalten zur Heranbildung von Volksschullehrern und Volksschullehrerinnen,
III. der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten mit Ausnahme der unter Ziffer I und II
fallenden sowie der Anstalten für humanistischen und realgymnasialen Unterricht,
IV. der Volksschulen und der nicht unter Ziffer 1 fallenden (ländlichen und
sonstigen) Fortbildungsschulen sowie für Fragen der Jugendbibliotheken und
Jugendschriften
wird bei dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
ein besonderes Kollegium gebildet. Es führt die Bezeichnung Landesschulkommission und
setzt sich zusammen aus den beteiligten Ministerialreferenten, dann aus der entsprechenden
Zahl weiterer und zwar im Nebenamte aufzustellender Mitglieder. Als solche werden teils
Mitglieder der einzelnen Kreisschulkommissionen, teils sonstige auf dem Gebiete des Unter-
richtswesens erfahrene, kenntuisreiche und angesehene Männer, geistliche und weltliche Schul-
inspektoren sowie Lehrer je auf fünf Jahre durch Uns ernannt. Den Vorsitz führt der
Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Dieser ist ermächtigt,
wenn es durch die Beratungsgegenstände veranlaßt erscheint, Mitglieder des Obersten Schul-